Rücknahme einer Einbürgerung oder einer Beibehaltungsgenehmigung

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1. Eine Einbürgerung kann zurück genommen werden, wenn die Einbürgerung durch Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzliche unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist.

Das gleiche gilt übrigens bei der rechtswidrigen Erlangung einer Beibehaltungsgenehmigung.

Bekannte Fälle betreffen die Scheinehe, das Verschweigen einer Zweitehe im Ausland oder das Ausgeben als Staatenloser.

2. Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren ab der Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen, § 35 Absatz 3 StAG.

3. Die Rücknahme ist möglich, wenn der Betroffene erkannte oder hätte erkennen müssen, dass die entsprechende Angabe von ihm gefordert war.

4. Der vor der Einbürgerung bestehende Aufenthaltstitel lebt nach der Rücknahme nicht mehr auf, so dass die Bestandskraft der Rücknahme zur Ausreisepflicht des Betroffenen führt (§ 50 I AufenthG).

5. Im Rahmen des Rücknahmeverfahrens ist die Einbürgerungsbehörde verpflichtet, alternative Einbürgerungsansprüche zu prüfen.

6. Noch nicht abschließend entschieden ist die Frage, ob sich der Betroffene nach der Rücknahme der Einbürgerung in Hinblick auf den Fortbestand seiner früheren Aufenthaltsposition auf § 38 AufenthG (Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche) berufen kann.


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