„Rücktritt“ vom Aufhebungsvertrag?

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Besteht die Möglichkeit, den mit dem Arbeitgeber bereits abgeschlossenen Aufhebungsvertrag wieder aufzuheben?

Diese Frage hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bejaht (vgl. Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Mai 2020 – 5 Sa 173/19 –, juris).

Hat der Arbeitgeber demnach einen Aufhebungsvertrag unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns abgeschlossen, hat er nach § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde. Der Arbeitnehmer ist dann so zu stellen, als hätte er den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen (a. a. O., amtl. Leitsätze).

Eine Verhandlungssituation ist z. B. dann als unfair zu bewerten, wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht (a. a. O.).

Zugrunde lag die Klage einer Lehrkraft im Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern, mit der im Rahmen einer psychischen Drucksituation ein solcher Aufhebungsvertrag geschlossen worden war. Der Aufhebungsvertrag war nach Auffassung des ArbG und auch des LArbG unwirksam, da er unter Verstoß gegen das sog. Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen war (vgl. § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB).

Die Entscheidung des LArbG Mecklenburg-Vorpommern belegt, dass auch ein einmal geschlossener Aufhebungsvertrag nicht zwingend das Ende des Beschäftigungsverhältnisses bedeuten muss. Neben dem vom ArbG/LArbG im hier besprochenen Fall bemühten Gebot fairen Verhandelns kommt (bei rechtzeitigem Agieren) z. B. auch die Möglichkeit der Anfechtung zum Tragen. Gerade hierbei ist in solchen Konstellationen (rechtzeitige) anwaltliche Unterstützung regelmäßig unerlässlich.

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