Rückzahlungsverpflichtung von Überbrückungshilfe III (Ü III): 9 Gründe, die eine Rückforderung auslösen können.

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Rückzahlungsverpflichtung der Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III ist ein Förderprogramm der Bundesregierung, das Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler unterstützt, die durch die Corona-Pandemie erhebliche Umsatzeinbußen erlitten haben. 

Die Hilfe wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. 

Allerdings gibt es bestimmte Umstände, unter denen eine Rückzahlung der gewährten Überbrückungshilfe III erforderlich wird. Diese Rückzahlungsverpflichtung kann aus verschiedenen Gründen entstehen, darunter Geschäftsaufgabe, Insolvenz, falsche Angaben im Antrag, Nichterfüllung der Förderbedingungen und andere.

Nachfolgend soll ein Überblick über wesentliche Gründe getätigt werden, die eine Rückzahlungsverpflichtung auslösen können.


9 Gründe für die Auslösung einer Rückzahlungsver-pflichtung von Überbrückungshilfe III (Ü III)

Es gibt verschiedene Gründe, die zur Rückzahlungsverpflichtung von Überbrückungshilfe III führen können. 

Hier sind zehn mögliche Gründe:

  1. Geschäftsaufgabe: Wenn ein Unternehmen oder ein Soloselbständiger seine Geschäftstätigkeit vor dem 30. Juni 2021 dauerhaft einstellt, muss die gewährte Überbrückungshilfe III zurückgezahlt werden. Dies liegt daran, dass die Hilfe dazu gedacht ist, die laufenden Betriebskosten während der Pandemie zu decken und nicht zur Abwicklung eines Geschäfts.
  2. Insolvenz: Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder das Insolvenzverfahren angemeldet haben, sind von der Auszahlung der Überbrückungshilfe III ausgeschlossen. Dies liegt daran, dass die Hilfe dazu gedacht ist, Unternehmen zu unterstützen, die trotz der Pandemie weiterhin operativ sind.
  3. Falsche Angaben: Wenn im Antrag auf Überbrückungshilfe III falsche Angaben gemacht wurden, kann dies zur Rückforderung der gewährten Hilfen führen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Unternehmen oder der Soloselbständige falsche Informationen über seine finanzielle Situation oder seine Betriebskosten angegeben hat.
  4. Nichterfüllung der Förderbedingungen: Wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nicht (mehr) vorliegen oder die Verwendung der Gelder entgegen den Förderbedingungen erfolgt, kann dies zur Rückforderung führen. Beispielsweise könnte ein Unternehmen die Hilfe für Kosten verwenden, die nicht durch das Programm abgedeckt sind.
  5. Überzahlung: Wenn die Höhe der bisher erhaltenen Zahlungen den im Schlussbescheid abschließend festgesetzten Anspruch auf Überbrückungshilfen übersteigt, ist der Antragsteller zur Rückzahlung des Differenzbetrags verpflichtet. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn das Unternehmen nach der Bewilligung der Hilfe weniger Betriebskosten hatte als ursprünglich angegeben.
  6. Missbrauch oder Betrug: Bei Missbrauch oder Betrug kann eine Rückforderung erfolgen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn das Unternehmen die Hilfe für nicht zulässige Zwecke verwendet oder falsche Angaben macht, um mehr Hilfe zu erhalten, als es tatsächlich berechtigt ist.
  7. Nicht- oder unvollständige Einreichung der Schlussabrechnung: Wenn die Schlussabrechnung nach Fristablauf nicht oder trotz Mahnung durch die Bewilligungsstelle unvollständig eingereicht wurde, kann dies zur Rückforderung führen. Die Schlussabrechnung ist wichtig, um zu bestätigen, dass die Hilfe korrekt verwendet wurde und dass das Unternehmen die Bedingungen des Programms erfüllt hat.
  8. Wechsel von der Überbrückungshilfe III zur Neustarthilfe: Wenn ein Unternehmen nach Bewilligung der Überbrückungshilfe III zur Neustarthilfe wechselt, kann dies zur Rückforderung führen. Dies liegt daran, dass die beiden Hilfen unterschiedliche Bedingungen und Anforderungen haben und nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden können.
  9. Doppelte Förderung: Unternehmen und Soloselbständige, die bereits einen Antrag auf Neustarthilfe gestellt haben, können keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III stellen. Dies liegt daran, dass die beiden Hilfen nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden können und eine doppelte Förderung ausgeschlossen ist.

Die genauen Details und Förderbedingungen finden sich auf den jeweiligen Seiten der Förderbank im jeweiligen Bundesland.


Fazit

Die Überbrückungshilfe III hat vielen Unternehmen und Selbständigen geholfen, die finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie zu bewältigen. Umso dramtischer ist es, wenn nunmehr nachgelagert eine Teilrückforderung bzw. die gesamte Rückforderung der Überbrückungshilfe droht.

Es ist jedoch wichtig, die Bedingungen für die Gewährung dieser Hilfe im Blick zu haben, um mögliche Rückzahlungsverpflichtungen zu vermeiden bzw. hier rechtzeitig finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Gründe für eine solche Rückzahlungsverpflichtung sind vielfältig und können von falschen Angaben im Antrag bis hin zur Geschäftsaufgabe reichen. 

Sofern ein Rückzahlungsbescheid ergeht, droht gleichlaufend auch noch Post von der Staatsanwaltschaft wegen Leistungsbetrug.

In dieser Konstellation sollte umgehend ein fachkundiger Rechtsanwalt unterstützend hinzugezogen werden. Dieser kann im Optimalfall nicht nur die Rückforderung abwehren, sondern gleichlaufend auch noch wertvolle Zeit verschaffen.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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