Rügeobliegenheit beim Handelskauf trotz Vorabtest eines Musters

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Eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des OLG München (Urteil vom 29.07.2009, Az.: 7 U 5584/08) gibt erneut Veranlassung, auf die große Bedeutung hinzuweisen, die die unverzügliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Käufers beim Handelskauf hat.

Nach § 377 Abs. 2 HGB wahrt nur die ohne schuldhaftes Zögern erfolgte Anzeige die Rechte des Käufers wegen eines Mangels, wenn es sich bei dem Kaufvertrag für beide Seiten um ein Handelsgeschäft handelt. Aus diesem Grund sieht § 377 Abs. 1 HGB für den Käufer eine Obliegenheit zur unverzüglichen Untersuchung der gelieferten Ware vor. Welcher Zeitraum hier angemessen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Häufig sind jedoch schon Rügezeiten von ein bis zwei Wochen als zu lang angesehen worden.

Im vorliegenden Fall war allerdings die Mängelrüge fast ein halbes Jahr nach Beginn der Auslieferung der Ware erfolgt, so dass der zeitliche Abstand nicht das eigentliche Problem war. Vielmehr berief sich die Klägerin im vorliegenden Fall darauf, sie sei zu einer Untersuchung der gelieferten Ware nicht verpflichtet gewesen, weil vorab ein Stoffmusterstück getestet worden wäre.

Das OLG München hat sich dieser Rechtsauffassung nicht angeschlossen. Wenn eine stichprobenartige Untersuchung der gelieferten Stoffe mit vertretbarem Kosten-, Zeit- und Arbeitsaufwand durchgeführt werden kann, muss eine derartige Untersuchung selbst dann vorgenommen werden, wenn vorab Musterstücke getestet worden sind, da ansonsten das Recht des Verkäufers auf Nacherfüllung ausgehebelt wird. Dies würde nach Auffassung des Gerichts der Systematik des Gewährleistungsrechts im Zivilrecht widersprechen.

Das Gericht hat auch keinen Handelsbrauch feststellen können, wonach es in der Textilbranche allgemein üblich sei, eine Vorabtestung von Mustern vorzunehmen und dann keine weitere Prüfung mehr zu veranlassen. Selbst wenn es einen derartigen Handelsbrauch gäbe, würde dies nicht ausreichen, die Käuferin von einer einfachen und zumutbaren Untersuchung der Ware nach Lieferung freizustellen.

Für den kaufmännischen Handelsverkehr bedeutet dies, dass nach Empfang von Waren die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit sehr ernst zu nehmen ist, und die Erfüllung beider Obliegenheiten sofort nach Eingang der Ware organisatorisch sichergestellt werden sollte, wenn man sich seine Gewährleistungsansprüche erhalten möchte.


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