Sanierung Sondereigentum – auf Lärmschutz ist zu achten!

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Ein Eigentümer klagte nach der Renovierung einer Dachgeschosswohnung eines Mitbewohners über Lärmstörungen hervorgerufen durch Trittschall von oben nach unten. Ursprünglich war diese Wohnung Mitte der 90-er Jahre zu Wohnraum ausgebaut und mit Teppichboden ausgestattet worden. Im Jahr 2008 ließ der Eigentümer der Dachgeschosswohnung den Teppich beseitigen und durch Fliesen ersetzen. Durch die daraufhin deutlich wahrnehmbaren Trittgeräusche fühlte sich der Kläger übermäßig beeinträchtigt. Er forderte, dass wieder ein Teppichboden oder gleichwertiger, schalldämpfender Fußbodenbelag verlegt wird.

Der Dachgeschoss-Eigentümer trat dem entgegen, denn die Geschossdecke solle bei Erstellung ohnehin nicht den Regeln der Technik entsprochen haben, weshalb zur Herbeiführung des notwendigen Schallschutzes im Gemeinschaftseigentum alle Eigentümer zuständig seien.  

Der BGH hat dazu entscheiden, dass es den betroffenen Eigentümern offen stehe, Ansprüche auf Nachbearbeitung an der Zwischendecke gegen die Eigentümergemeinschaft geltend zu machen. Primär jedoch müsse der verklagte Eigentümer der Dachgeschosswohnung auf den unteren Eigentümer Rücksicht nehmen und dafür sorgen, dass der Trittschall innerhalb der DIN-Normen eingehalten werde.

Im Rahmen des geordneten Zusammenlebens innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft müsse der Beklagte darauf achten, die Nachbarn durch den Austausch des Fußbodenbelags nicht mit unzumutbarem Trittschall zu belästigen. Nachdem mit den verlegten Fliesen die schallschutztechnischen Mindestanforderungen nicht eingehalten würden – die im Streitfall maßgeblichen Grenzwerte für den Trittschallpegel von 53 Dezibel seien um 14 Dezibel überschritten – sei der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten, den Fußboden mit einem trittschalldämmenden Fußbodenbelag zu versehen, begründet. Denn die Maßnahme sei zumutbar. 

(BGH vom 26.06.2020, V ZR 173/19)

Dr. Thomas Gutwin

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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