Schadenersatz für unberechtigten Schufa-Eintrag – Erfolgreiche Berufung gegen Fehlurteil des Landgerichts Stuttgart

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Nicht selten werden Betroffene davon überrascht, z.B. anlässlich einer Kreditablehnung oder durch eine Kündigung des Dispositionsrahmens für das Girokonto zu erfahren, dass über sie ein negativer Schufa-Eintrag besteht. Entsprechend erging es auch einer Mandantschaft, über die ein großer Telekommunikationsanbieter eine angebliche Zahlungsstörung an die Schufa Holding AG gemeldet hatte. Für die Mandantschaft kam die Schufa-Meldung völlig unerwartet. Eine Ankündigung derselben hatte sie nicht erhalten.


Zunächst Klageabweisung durch LG Stuttgart

Nachdem die Berechtigung der Forderung streitig gewesen und die Mandantschaft durch den Telekommunikationsanbieter zuvor auch nicht über den konkreten Schufa-Eintrag informiert worden war, erhoben wir für die Mandantschaft vor dem LG Stuttgart eine Klage auf immateriellen Schadensersatz gem. Art 82 Abs. 1 DSGVO. Sofern eine Forderung nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde, setzt die Rechtmäßigkeit der Meldung einer Zahlungsstörung an die Schufa Holding AG insbesondere auch eine vorherige Unterrichtung des Schuldners voraus, dass eine Schufa-Meldung erfolgen kann.

Eine Klageabweisung begründete das LG Stuttgart unzutreffend mit der Ansicht, der Telekommunikationsanbieter sei seiner Unterrichtungspflicht über die bevorstehende Übermittlung an die Auskunftei bereits dadurch nachgekommen, dass die Mandantschaft bereits Jahre zuvor bei Abschluss des Telekommunikationsvertrages allgemeine Datenschutzhinweise erhalten habe, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Informationsübermittlung an eine Auskunftei wiedergegeben waren. Es würde sich daher nicht um einen DSGVO-Verstoß handeln.


Schließlich Schadensersatz vor dem OLG Stuttgart

Die Urteilsbegründung des Landgerichts erschien uns kaum mit den Vorgaben der DSGVO vereinbar. Insbesondere verlangt Erwägungsrund 71 der DSGVO, der auch die dem Scoring durch die Schufa Holding AG vorgelagerten Einmeldeverfahren erfassen dürfte, eine „spezifische“ Unterrichtung des Betroffenen. Eine „spezifische“ Unterrichtung über eine bevorstehende Berücksichtigung der streitigen Zahlungsstörung durch die Schufa Holding AG kann kaum in den abstrakten allgemeinen Datenschutzhinweisen, welche bereits bei Vertragsschluss im Hinblick auf potentielle spätere Zahlungsstörungen ausgehändigt wurden, erkannt werden. Allgemeine Datenschutzhinweise dürften viele Kunden bei Vertragsschluss nicht einmal gelesen haben, praktisch niemand jedenfalls wird anlässlich Jahre später eintretender Ereignisse aus diesen Hinweisen auf die konkrete Gefahr einer drohenden Schufa-Meldung schlussfolgern.

Erfreulicherweise machte das Oberlandesgericht Stuttgart in dem durch uns eingeleiteten Berufungsverfahren bereits in einer frühen Hinweisverfügung deutlich, dass es die Ansicht des Landgerichts Stuttgart keineswegs teilt, wonach bereits ein im Rahmen des Vertragsschlusses erteilter allgemeiner Hinweis über die abstrakte Möglichkeit einer Übermittlung der Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Unterrichtung über eine bevorstehende Übermittlung genügen würde.
Auf Vorschlag des OLG Stuttgart verpflichtete sich schließlich der Telekommunikationsanbieter im Wege eines gerichtlichen Vergleichs zu einer Entschädigungszahlung an die Mandantschaft in Höhe von 3.000,00 €.


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