Schadenersatz Italien, hypothetische Abrechnung, Gutachten, fiktiver Schaden

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Für viele Geschädigte ist es unverständlich, weshalb italienische Versicherungen bei Vorlage eines Gutachtens nicht alle Schadenspositionen erstatten. Hier ist es vielleicht nützlich, eines der letzten richtungsweisenden Urteile des obersten italienischen Gerichtshofs zu zitieren, das angibt, dass man beim nicht vermögensrechtlichen Schaden – im Unterschied zum vermögensrechtlichen Schaden – nie eine genaue Erstattung des Geldwerts des Schadens haben kann und daher eine Berechnung nach Billigkeit zulässig ist. Anders beim vermögensrechtlichen Schaden, der in all seinen Elementen bewiesen werden kann. Daraus kann der Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Erstattung des vermögensrechtlichen Schadens Beweise vorgelegt werden müssen.

Mit der Ausnahme gemäß Art. 1226 ital. BGB (Schadensbewertung nach Billigkeit): „Kann der Schaden nicht in seiner genauen Höhe nachgewiesen werden, so wird er vom Gericht nach Billigkeit bestimmt.“

Nachdem die Parteien eines Vertragsverhältnisses bestimmen können, wie zum Beispiel auch der Schaden bewiesen werden muss, kann man sich mit der Versicherung darauf verständigen, dass zum Nachweis des Schadens ein Gutachten vorgelegt wird. Damit wird aber anerkannt, dass der Schaden tatsächlich nicht eingetreten ist. Alle Folgen des Schadens, die möglich sein können, aber von diesem abhängen, wie zum Beispiel die Zahlung der MwSt. oder die Unkosten, die durch den Ausfall der Verfügbarkeit des Fahrzeugs entstehen, oder eben auch die Preisänderung der Ersatzteile, können ausgeschlossen werden, da die Anspruchsgrundlage nicht bewiesen worden ist. Es würde sich nach italienischer Auffassung um einen hypothetischen Schaden, der von einem hypothetischen Schaden bedingt ist, handeln.

Durch das Gutachten und den Unfallbericht kann ich zumindest den theoretischen Anspruch auf Schadenersatz nachweisen und behaupten, dass die Kosten in einer bestimmten Höhe auftreten. Die Gegenseite kann die vorgelegten Unterlagen aber auch anders interpretieren und eine geringere Schadenersatzsumme anbieten. Dagegen kann ich mich nicht wehren, da der tatsächliche Beweis für den entstandenen Schaden, die Zahlung der Reparaturkosten, nicht vorliegt. Ebenso kann ich nicht beweisen, die Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten bezahlt zu haben, welches die Preise der Ersatzteile waren oder aber, ob das Fahrzeug tatsächlich für den von mir angegebenen Zeitraum nicht zu meiner Verfügung gestanden hat.

Das betrifft natürlich auch den internen Arbeitsablauf bei der Reparatur. Dem Argument der Versicherung, dass die Verbringungskosten nicht notwendig sind oder in dieser Höhe nicht anfallen, kann ich bei einer Abrechnung auf Gutachterbasis so lange nicht widersprechen, bis ich nicht die tatsächlich angefallenen Kosten nachweisen kann, also das Original der Reparaturkostenrechnung vorlegen kann.



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