Scheidung in Thailand – Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils in Deutschland

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Zur Vermeidung von Problemen bei der Anerkennung einer in Thailand herbeigeführten Ehescheidung wurde Deutschen oft geraten, nicht den Weg der behördlichen Scheidung (auch als Privatscheidung bezeichnet) zu wählen, sondern ein gerichtliches Scheidungsverfahren durchzuführen. Sofern sich die Ehepartner im Vorfeld bereits über die Scheidungsfolgen einigen konnten, erschien es tatsächlich naheliegend, nach Einleitung eines gerichtlichen Scheidungsverfahrens im Rahmen der gerichtlichen Güteverhandlung einen Vergleich zu schließen. Hier ist Vorsicht geboten, da einige der in Deutschland für die Anerkennung ausländischer Scheidungen zuständigen Behörden davon ausgehen, dass eine Scheidung durch gerichtlichen Vergleich keine gerichtliche Scheidung sei, sondern eine Privatscheidung. Nach dieser Auffassung hat die Registrierung des gerichtlichen Vergleichs konstitutive und nicht lediglich deklaratorische Bedeutung. In einem uns bekannten Fall hat ein Anwalt einer deutsch-thailändischen Kanzlei ein Scheidungsverfahren bei einem thailändischen Gericht eingeleitet, das mit einem Vergleich endete. Die Behörde in Deutschland hat die Anerkennung der Scheidung abgelehnt mit der Begründung, es handele sich um eine Privatscheidung, die erst durch Registrierung bei der thailändischen Behörde wirksam wird. (Die Registrierung bei der thailändischen Behörde war in diesem Fall jedoch nicht möglich.) Wir teilen diese Rechtsauffassung nicht, raten unseren deutschen Mandanten aber, sich bereits im Vorfeld auf dieses Problem einzustellen, indem insbesondere die Voraussetzungen für eine Registrierung der durch gerichtlichen Vergleich herbeigeführten Scheidung bei der zuständigen thailändischen Behörde geschaffen werden.


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