Scheidung und Steuern

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Seit Jahren war zwischen den Gerichten und der Verwaltung unklar, ob die Kosten einer Ehescheidung steuerlich zu berücksichtigen waren. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Unklarheit mit seinem Urteil vom 18.5.2017 zunächst beseitigt. Dabei hat der BFH entschieden, dass die Kosten der Ehescheidung steuerlich nicht zu berücksichtigen waren. Das Finanzgericht Münster hat nun in einem aktuellen Urteil vom 3.12.2019 einen Weg gefunden, die Kosten eines Rechtsstreits wegen nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen.

Ausgangslage

Wenn eine Ehe geschieden werden soll, geht es regelmäßig nicht bloß um die Beendigung der Ehe, sondern auch um Fragen des Versorgungsausgleichs und des Unterhalts. Daneben können auch Fragen des Sorgerechts die gemeinsamen Kinder betreffend eine Rolle spielen. Für all diese Fragen ist regelmäßig das Familiengericht zuständig. Es entstehen Kosten für das Familiengericht sowie in Anspruch genommene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. So entstehen nicht nur Belastungen wegen des Scheidungsverfahrens allein, sondern auch wegen der damit verbundenen Kosten.

Entscheidung des Finanzgerichts Münster

Das Finanzgericht Münster hat in seiner aktuell veröffentlichten Entscheidung festgestellt, dass die Kosten für den Rechtsstreit wegen nachehelichen Unterhalts in einer bestimmten Fallkonstellation abzugsfähig sein können.

Zahlt der Unterhaltsverpflichtete den Unterhalt an den Berechtigten, kann die Zahlung des Unterhalts beim Leistenden als Sonderausgabe abgezogen werden. Dazu ist die Zustimmung des Unterhaltsberechtigten erforderlich und es muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Als Folge dieses Abzugs muss der Unterhaltsberechtigte den erhaltenen Unterhalt in seiner Steuererklärung angeben und entsprechend versteuern. Diese Konstellation nennt man auch Realsplitting.

Ist nun ein Rechtsstreit über den Unterhalt notwendig – weil z. B. der Unterhalt zu niedrig bemessen ist oder angepasst werden muss – dann können die Kosten für den Rechtsstreit nach der Entscheidung des Finanzgerichts steuerlich geltend gemacht werden. Da diese Frage nicht endgültig entschieden ist, kann es sein, dass die Finanzämter die Berücksichtigung ablehnen. In diesem Fall helfe ich Ihnen gerne weiter.

Beratung im Einzelfall

Im Einzelfall muss geprüft werden, was steuerlich am günstigsten ist. Nicht immer ist das Realsplitting die steuerlich günstigste Variante. Wenn es sich aber wegen des geschiedenen Ehepartners nicht vermeiden lässt, sollte man darauf achten, die steuerliche Belastung so gering wie möglich zu halten.

Bei Fragen zu Ehescheidung und Unterhalt wenden Sie sich gerne an den Kollegen Diehl.

Bei steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Scheidung schreiben Sie mir oder rufen einfach an.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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