Aufenthaltserlaubnis nach Trennung und Scheidung

  • 1 Minuten Lesezeit

Trennung oder Scheidung. Was passiert mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis? 

Haben Sie und Ihr Ehepartner sich getrennt, haben Sie leider keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Diese Aufenthaltserlaubnis wird sodann aufgehoben. Denn die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug entfallen bereits durch die Trennung. Sogar wenn Sie noch nicht geschieden sind.

Neue Aufenthaltserlaubnis beantragen

Sie können aber eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Im ersten Jahr nach der Trennung (sogenanntes Eingliederungsjahr) erhalten Sie die Aufenthaltserlaubnis unter folgenden Voraussetzungen:

  • Sie besitzen aktuell noch eine gültige Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug.
  • Die eheliche Lebensgemeinschaft hat seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden.
  • Ihr Ehepartner war bis zur Trennung im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. (Hinweis: Besitzt Ihr Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit, genügt es, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.)
  • Ihr Ehepartner hat eine Perspektive auf Aufenthaltsverfestigung.
  • Nicht relevant ist, ob Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Sollten Sie Sozialhilfe beziehen, ist dies unschädlich.

Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen

Ist das erste Jahr nach der Trennung abgelaufen, können Sie wiederum eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen. Diese wird von der Ausländerbehörde bewilligt, wenn Ihr Lebensunterhalt gesichert ist und keine Ermessensgründe gegen die Verlängerung sprechen. Das heißt, nun dürfen Sie in der Regel keine Sozialhilfe mehr beziehen. Auch strafrechtliche Verurteilungen sollten möglichst nicht vorliegen.

Bitte beachten Sie, dass bei Ehepartnern von EU-Bürgern besondere Reglungen gelten.

Sollten Sie sich gerade in einer Trennung befinden, berate ich Sie gern. Gerne unterstütze ich Sie auch bei allen folgenden Schritten gegenüber der Ausländerbehörde und bei Ihrer Scheidung. Unsere Kanzlei kann für Sie sowohl das Scheidungsverfahren durchführen als auch die neue Aufenthaltserlaubnis beantragen. Durch die gleichzeitige Betreuung  Ihrer Scheidung und Ihres Verfahrens bei der Ausländerbehörde können wir beide Verfahren besonders effektiv für Sie durchführen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Anja Heinrich

Beiträge zum Thema