Schenkungen als Steuersparmodell – Vorsicht vor Kettenschenkungen

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Die Erbschaftsteuer ist vielen späteren Erblassern bereits früh zu Lebzeiten ein Dorn im Auge. Deswegen sind die Bestrebungen meist sehr hoch, größere Vermögenswerte noch zu Lebzeiten an die Abkömmlinge zu übertragen.

Doch auch hierbei kann mit den gleichen Grundvoraussetzungen wie bei der Erbschaftsteuer letztlich eine Schenkungssteuerlast entstehen.

Deshalb ist es besonders wichtig, die bestehenden Freibeträge so gut als möglich auszunutzen.

Bei Schenkungen zwischen Eltern und ihren Kindern gilt regelmäßig ein Steuerfreibetrag von 400.000 €, bei Schenkungen von Großeltern an ihre Enkel hingegen nur noch 200.000 €.

Wenn die Großeltern also größere Vermögenswerte an ihre Enkel zukommen lassen wollen, sollen zumeist die unmittelbaren Abkömmlinge als sogenannte Mittler eingesetzt werden, d. h. diese erhalten zunächst den Vermögenswert zugewandt, übertragen diesen dann aber gleichsam unentgeltlich an die eigenen Kinder, mithin die Enkelkinder der ursprünglichen Schenker, weiter.

Bei einer solchen Kettenschenkung ist allerdings große Vorsicht geboten.

So muss sich aus den Umständen der Schenkung, besser sogar noch aus dem jeweiligen Überlassungsvertrag selbst, ergeben, dass die Weitergabe jeweils freiwillig erfolgt.

Anderenfalls wird durch die Finanzämter bei zeitlich eng zusammenliegenden Übertragungsvorgängen von Großeltern an ihre Kinder und anschließender Weitergabe der Kinder an die Enkelkinder von einer unzulässigen Kettenschenkung ausgegangen.

Aus diesem Grund darf eine Abhängigmachung der ersten Schenkung von dem zweiten Übertragungsvorgang nicht erfolgen und auch keine Verpflichtung zur Weitergabe des Schenkungsgegenstandes an die Enkelkinder der ursprünglichen Schenker erfolgen.

Wenn eine Verteilung großer Vermögenswerte noch zu Lebzeiten auch in Form der mittelbaren Weitergabe an Enkelkinder beabsichtigt ist, sollten sich die betreffenden Personenkreise daher im Vorfeld unbedingt rechtlich sowie steuerlich beraten lassen.

Die Kanzlei WBK berät und unterstützt Sie in allen Bereichen des Erbrechts und damit zusammenhängender Übertragungsvorgänge.

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