Kettenschenkungen zwischen Verwandten

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Gibt ein Sohn, das von der Mutter geschenkte Kapital oder eine Immobilie sofort an seine Ehefrau weiter, so liegt eine Schenkung zwischen Mutter und Schwiegertochter vor und nicht - wie gewünscht - zwischen Sohn und Ehefrau. So entschieden vom FG München, Az. 4 K 960/08.

Die Konsequenz ist, dass nur ein Freibetrag von 20.000,- Euro (nicht 400.000,- Euro) in Frage kommt und der Tarif nicht mit 7 Prozent, sondern mit 15 Prozent startet.

Umwege innerhalb der Familie werden immer dann gewählt, wenn es dadurch zu einem näheren Verwandtschaftsverhältnis kommt, um dadurch Steuern einsparen zu können. Neben einem Schwiegerkind können auch Schenkungen an den Lebensgefährten, die über das eigene Kind laufen, lohnend sein. Gibt beispielsweise ein Partner dem gemeinsamen Nachwuchs Geld und dieser schenkt es anschließend dem anderen Elternteil, so kommen höhere Freibeträge und moderate Tarife zum Einsatz, die eine steuerlich ungünstige Lösung vermeiden.

Hinweis: Wichtig ist jedoch, dass die Beteiligten geschickter vorgehen. Grundsätzlich ist diese „Kettenschenkung" zulässig, sie darf jedoch keinen Gestaltungsmissbrauch erkennen lassen. Dies setzt voraus, dass zwischen den einzelnen Verträgen eine entsprechende „Schamfrist" verstreichen muss, die sich - je nach Einzelfall - auf Wochen oder Monate bemessen sollte. Zudem dürfen keine zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmten Verträge vorliegen. Denn schädlich ist, wenn der Mittelsmann keinen eigenen Entscheidungsspielraum hat, was er mit dem erhaltenen Kapital oder Haus anstellt. Nur wenn er es zumindest nach außen hin selbst in der Hand hat, ob und wann er eine weitere Schenkung ausführt, wird eine solche Gestaltung seitens des Finanzamtes akzeptiert.


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