Vorsicht bei Schenkungen an Urenkel

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Regelmäßig entstehen ungeplante Steuernachteile bei Schenkungen an Kinder und deren Abkömmlinge.

Diesen negativen Folgen kann durch genaue Planung vorgebeugt werden.

I. Fall

Eine großzügige Urgroßmutter schenkte (im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG - bezeichnet als unentgeltliche Zuwendung) ihren zwei Urenkeln eine Immobilie.

In der Schenkungsteuererklärung machten die Urenkel jeweils einen Schenkungsteuerfreibetrag i.H.v. 200.000 EUR gemäß § 16 III Nr. 3. ErbStG als Kinder der Kinder geltend. 

Das Finanzamt wertete den Sachverhalt anders und kürzte den Freibetrag jeweils auf 100.000 EUR gemäß § 16 I Nr. 4. ErbStG. Dies führte zu einer Schenkungsteuer i.H.v. 11.000 EUR je beschenktem Urenkel.

Mit der Kürzung von jeweils 100.000 EUR waren die beschenkten Urenkel nicht einverstanden und der Fall landete beim Bundesfinanzhof.

II. Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 27.7.2020 - II B 39/20 (AdV))

Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an und legt das Gesetz streng aus.

Zivilrechtlich sind Enkel und Urenkel usf. Kinder der Kinder, steuerrechtlich hingegen sei zwischen Kindern und weiteren Abkömmlingen zu unterscheiden.

Deshalb sei der Freibetrag gemäß § 16 III Nr. 3. ErbStG i.H.v. 200.000 EUR ausschließlich für Kinder der Kinder, also Enkel zu gewähren.

Bei Kindern der nächsten Generation hingegen handelt es sich im schenkungsteuerlichen Sinne um Abkömmlinge, mit einem Freibetrag i.H.v. 100.000 EUR.

Abkömmlinge in gerader Linie (Kind, Enkel, Urenkel, Ururenkel) gehören alle zur günstigsten Steuerklasse I, müssen jedoch einen abschmelzenden Freibetrag akzeptieren.

III. Empfehlung

Gerade für innerfamiliäre Vermögensübertragungen ist es sinnvoll, vor Durchführung einen versierten steuerlichen Berater zu konsultieren. Sind Übertragungen/Schenkungen steuerschädlich erfolgt, lassen sich solche generell nicht mehr heilen.


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