Schockschaden beim Tod eines Angehörigen - 100.000 € Schmerzensgeld

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In dem betrachteten Fall litt die Klägerin an einem nicht umkehrbaren posttraumatischen Stresssyndrom und anhaltenden depressiven Verstimmungen infolge eines Autounfalls, bei dem ihr Ehemann verstarb. In Deutschland sind Entschädigungen für emotionalen Schmerz durch den Tod von Angehörigen in Form von Hinterbliebenengeld oder bei Vorliegen eines sogenannten Schockschadens üblicherweise gering.

In der ersten gerichtlichen Instanz hat die Klägerin eine Entschädigung von 50.000 Euro angefordert, was weit über dem üblichen Rahmen für Schockschäden liegt. Der allgemeinen Rechtsprechung zufolge wurden für Hinterbliebenengeld Beträge zwischen 3.000 und 12.000 Euro und bei Schockschäden im Ausnahmefall über 25.000 Euro zuerkannt. Die Klägerin hat in ihrer Anforderung einen deutlich höheren Betrag in Betracht gezogen, als es die bisherigen Rechtsprechungsübersichten vorsehen. Eine solche Strategie kann dazu beitragen, die Entwicklung der Rechtsprechung voranzubringen. In diesem speziellen Fall hat der Versicherer zunächst 11.000 Euro gezahlt, während die Klägerin mindestens 50.000 Euro gefordert hat. Das zuständige Gericht hat letztlich 89.000 Euro zugesprochen, sodass ein Gesamtschmerzensgeld von 100.000 Euro resultierte – ein Betrag, der in Deutschland für Schockschäden noch nie vergeben worden ist.

Das Gericht hob hervor, dass die Klägerin den Unfall direkt miterlebt hat. Laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann dies bei der Bemessung des Schmerzensgelds eine Rolle spielen. Die Klägerin befand sich im Auto vor ihrem auf einem Motorrad fahrenden Ehemann und hörte einen schrecklichen Lärm. Sie fand nach einem Halt auf dem Seitenstreifen das Motorrad ihres Mannes in einem anderen Fahrzeug eingeklemmt und ihren Mann selbst leblos unter einem Lkw. Diese grauenvollen Umstände haben sie nachhaltig beeinträchtigt.

Seit dem tragischen Ereignis hat die Klägerin zahlreiche psychiatrische Behandlungen absolviert und ist weiterhin auf Medikamente angewiesen. Ihre Fähigkeit, am Straßenverkehr teilzunehmen und früheren Hobbys nachzugehen, ist massiv eingeschränkt. Sie hat sich emotional von ihren beiden kleinen Kindern gelöst, die letztlich von der Großmutter und der Stiefmutter aufgezogen wurden. Darüber hinaus hat die Klägerin selbstverletzendes Verhalten an den Tag gelegt und leidet an Suizidgedanken.

Das Gericht hat im Berufungsverfahren das Urteil der ersten Instanz bestätigt und die Entschädigungssumme als nicht unverhältnismäßig hoch erachtet. Es wurde klargestellt, dass die schwerwiegenden Auswirkungen auf das Leben der Klägerin eine angemessene Entschädigung rechtfertigen.

Der komplexe Rechtsstreit zeigt: Ein fachkundiger und erfahrener Rechtsanwalt auf dem Gebiet der Durchsetzung von Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüchen muss dem Patienten zur Seite stehen.

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Foto(s): https://www.kanzlei-steinwachs.de/


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