Schriftform bei Altersgrenze

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Die meisten Arbeitsverträge enthalten eine Altersgrenze, wonach Beschäftigte automatisch aus dem Unternehmen ausscheiden, wenn sie das gesetzliche Regelrentenalter erreicht haben. Das ist sinnvoll, um die Altersstruktur des Unternehmens zu bewahren. Bei Bedarf kann der Ausscheidenstermin einvernehmlich hinausgeschoben werden (Par. 41 Satz 3 Sozialgesetzbuch VI).

Rechtlich ist eine Altersgrenze eine Befristung des Arbeitsvertrags. Vertragsbefristungen sind nur wirksam, wenn sie vor Vertragsbeginn schriftlich vereinbart werden. Dazu müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beide die Befristungsabrede unterzeichnen oder jede Seite erhält eine von der jeweils anderen Seite unterzeichnete Ausfertigung. Die Einhaltung der Schriftform muss derjenige beweisen, der sich im Konfliktfall darauf beruft. Und genau hier liegt der Hase im Pfeffer. Bestreiten Beschäftigte, die das Regelrentenalter erreicht haben, dass sie vor Vertragsbeginn eine vom Arbeitgeber unterzeichnete Ausfertigung des Arbeitsvertrags mit der Altersgrenzenregelung erhalten haben, muss der Arbeitgeber den Beweis erbringen. Ansonsten ist die Altersgrenze unwirksam und das Arbeitsverhältnis läuft einfach unbefristet weiter (vgl. BAG, Urt. v. 25.10.2017, Az. 7 AZR 632/15). 

Was tun aus Arbeitgebersicht? Es muss sichergestellt werden, dass auch viele Jahre oder sogar Jahrzehnte später noch nachweisbar ist, dass Beschäftigte vor Vertragsbeginn einen vom Arbeitgeber im Original unterzeichneten Arbeitsvertrag mit Altersgrenze erhalten haben. Das lassen sich Arbeitgeber am besten gesondert unterhalb des eigentlichen Arbeitsvertrags schriftlich von den Beschäftigten bestätigen, etwa wie folgt:

Hiermit bestätigt der Arbeitnehmer, dass er vor Vertragsbeginn eine vom Arbeitgeber originalunterzeichnete Vertragsausfertigung erhalten hat.

Datum, Unterschrift des Arbeitnehmers

Mit dieser Bestätigung kann bei Bedarf bewiesen werden, dass die gesetzliche Schriftform für die Altersgrenze eingehalten wurde.


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