Schulden als Erbschaft – was tun?

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Erben haften für die Schulden des Erblassers, sogar mit ihrem persönlichen Vermögen. Denn mit dem Tod einer Person geht ihr gesamtes Vermögen auf den oder die Erben über. Dazu zählen nicht nur die positiven Vermögenswerte, wie Kontoguthaben, Immobilien, Schmuck und Wertgegenstände. Hatte der Erblasser einen Kredit bei einer Bank, Schulden beim Vermieter oder andere Verbindlichkeiten, verschwinden diese mit seinem Tod nicht. Sie gehen vielmehr als Teil des Vermögens auf den oder die Erben über. Sind die Schulden höher als das vorhandene Vermögen, müssen die Erben diese notfalls aus ihrem privaten Vermögen begleichen.

Schnelles Handeln ist erforderlich

Wer dazu nicht bereit ist oder auch die Mittel nicht hat, kann das verhindern. Allerdings ist schnelles Handeln erforderlich. Erben sollten sich daher möglichst zügig und umfassend über die Werthaltigkeit informieren.

Die Erbschaft ausschlagen

Der sicherste Weg, nicht für die Schulden des Erblassers einstehen zu müssen, ist die Erbausschlagung. Aber Achtung, die Ausschlagung muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen erklärt werden, wobei eine besondere Form vorgeschrieben ist.

Die sechswöchige Frist beginnt, wenn der „vorläufige“ Erbe vom Todesfall und davon erfahren hat, dass er Erbe ist. Im ungünstigen Fall beginnt die Frist bereits mit der Mitteilung über den Tod des Erblassers. Bei testamentarischer Erbfolge muss zumindest das Testament vom Nachlassgericht eröffnet worden sein.

Eile ist aber in jedem Fall geboten.

Die Erklärung über die Ausschlagung muss der „vorläufige“ Erbe innerhalb der Frist entweder persönlich beim Nachlassgericht zur Niederschrift erklären oder als notariell beglaubigte Erklärung dem Nachlassgericht vorlegen. Der fristgemäße Zugang der Ausschlagung beim Nachlassgericht sollte belegt werden können.

Die Annahme der Erbschaft vermeiden

Eine wichtige Voraussetzung ist auch, dass die Erbschaft zuvor nicht bereits angenommen wurde. Der „vorläufige“ Erbe sollte daher keinesfalls wie ein Erbe agieren, indem er Verträge abschließt oder kündigt oder sich Nachlassgegenstände aushändigen lässt. Denn dann nimmt er unter Umständen schon durch schlüssiges Verhalten die Erbschaft an.

Er müsste dann die Annahme später anfechten, wofür es aber eines Grundes bedarf.

Folgen der Ausschlagung

Wer die Erbschaft ausschlägt, hat dann allerdings keinerlei Rechte an dem Nachlass. Auch auf persönliche Gegenstände des Erblassers, selbst wenn es sich um den Familienschmuck handelt, hat er keinen Anspruch. Das ist für nahe Angehörige nicht leicht. Deshalb ist im Vorfeld genau zu prüfen und zu überlegen, ob eine Erbschaft ausgeschlagen wird.

Wenn ein Erbe ausgeschlagen hat, erbt derjenige, der erben würde, wenn der Ausschlagende bereits vorverstorben wäre. Das können also auch die Kinder oder Enkel des Ausschlagenden sein. Wollen diese verhindern, dass sie für die Schulden einstehen müssen, müssen auch sie die Erbschaft ausschlagen, ebenso wie weitere Angehörige, die eine Haftung für die Schulden vermeiden wollen.

Erst wenn alle Erbberechtigten ausgeschlagen haben, übernimmt der Staat die Erbschaft. Er muss dann den Nachlass abwickeln, Schulden und Verbindlichkeiten übernimmt er aber regelmäßig nicht.

Wenn der Nachlass doch nicht überschuldet ist

Für die Ausschlagung muss zwar kein Grund angegeben werden. Es kann aber gleichwohl sinnvoll sein, die Überschuldung als Grund zu benennen. Sollte sich später herausstellen, dass der Erblasser noch ein Grundstück oder ein Konto hatte, von dem man nichts wusste, kann die Ausschlagung unter Umständen wegen eines Irrtums noch angefochten werden.

Andere Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung

Es gibt zwar auch Möglichkeiten, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken, etwa durch Beantragung einer Nachlassverwaltung oder bei Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Das ist aber mit einem gewissen Aufwand und mit Risiken verbunden und verursacht regelmäßig auch Kosten, die gleichwohl zu tragen sind.

Rechtzeitige Regelungen

Wer selbst überschuldet ist und seine Angehörigen schützen will, sollte offen mit ihnen sprechen, damit diese im Todesfall die wirtschaftliche Situation kennen und schnell handeln können. Oftmals lassen sich auch im Vorfeld bereits Regelungen finden, um die Angehörigen von der Erbschaft und damit der Haftung auszuschließen.

Wer erfährt, dass er Erbe geworden ist, sollte die wirtschaftliche Situation des Erblassers schnell erforschen.

Rechtsanwältin Narloch berät Sie zu Fragen des Erbrechts.


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