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Schuldnerberatung: Eröffnung eines P-Kontos

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Das P-Konto ist kein Buch mit sieben Siegeln, sondern eine Hilfe für Menschen mit schutzwürdigem Einkommen.

Wir beantworten Ihnen die häufigsten Fragen rund um das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

1. Was ist eigentlich ein P-Konto?

Bei einem P-Konto handelt es sich um ein ganz gewöhnliches Girokonto, welches durch besondere Vereinbarungen zwischen Ihnen und der Bank in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt wurde und nur im Rahmen des tatsächlichen Guthabens von Ihnen verwendet werden kann und darf.

2. Wer bekommt eigentlich ein P-Konto?

Wenn Sie Inhaber eines ganz normalen Girokontos sind, können Sie dieses Konto in ein P-Konto umwandeln lassen. Die Banken sind seit dem 01.07.2010 dazu verpflichtet, ein Konto auf Wunsch des Kontoinhabers in ein P-Konto abzuändern.

Aber Achtung: Die Banken sind nur verpflichtet ein bestehendes Konto in ein P-Konto umzuwandeln, ein Anspruch auf die Eröffnung eines neuen Girokontos als P-Konto besteht seitens der Bank nicht.

3. Was ist mit Gemeinschaftskonten?

Die Umwandlung eines Gemeinschaftskontos in ein P-Konto ist nicht möglich, denn der Vollstreckungsschutz ist ein individuelles Recht. Wenn Sie ein Gemeinschaftskonto haben, sollten Sie jeweils eigene Konten eröffnen, diese können dann in P-Konten umgewandelt werden.

4. Mein Konto wird bereits gepfändet, kann ich es noch immer in ein P-Konto ändern lassen?

Ja. Wenn das Konto bereits gepfändet wird, können Sie die Änderung des Kontos in ein P-Konto verlangen. Die Bank muss das Konto dann jeweils zum vierten Werktag nach Ihrer Erklärung als P-Konto führen.

Sofern Sie die Umwandlung ihres Kontos in ein P-Konto innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Pfändungsbeschlusses bei der Bank abschließen, so wirkt der Pfändungsschutz bereits für den Monat der Pfändung.

5. Ich habe mehrere Konten, kann ich alle in ein P-Konto umwandeln?

Nein. Es darf immer nur ein Konto in ein P-Konto umgewandelt werden. So soll eine Benachteiligung der Gläubiger vermieden werden. Die Bank wird in der Regel auch eine Prüfung bei der SCHUFA vornehmen um festzustellen, ob bereits ein P-Konto auf den Namen des Kontoinhabers besteht.

6. Ist durch das P-Konto jetzt alles an Geld, was auf dieses Konto kommt, vor einer Pfändung geschützt?

Nein. Der durch die Umwandlung in ein P-Konto bestehende Pfändungsschutz, soll dafür sorgen, dass die Sicherung einer angemessenen Lebensführung für Sie als Schuldner gewährleistet ist. Durch die Umwandlung des Kontos in ein P-Konto, ist automatisch ein Betrag von derzeit 1073,88 € im Monat vor Pfändungen geschützt, alles was über diesen geschützten Betrag hinausgeht, unterliegt der Pfändung.

Beispiel 1: Zahlungseingang am 01. des Monats von 1500,00 €, hiervon sind 1073,88 € vor Pfändungen geschützt. Der übersteigende Betrag von 426,12 €, wird von der Bank einbehalten und dem Pfändungsgläubiger ausgezahlt.

Beispiel 2: Zahlungseingang am 01. des Monats von 900,00 €, dieser Betrag ist vollständig vor Pfändung geschützt. Am 15. des Monats kommt erneut ein Betrag von 600,00 €, hiervon sind nur noch 173,88 € vor einer Pfändung geschützt, der Restbetrag von 426,12 € wird wieder dem Pfändungsgläubiger ausbezahlt. Das liegt daran, dass das Einkommen in diesem Monat die Grenze von 1073,88 € übersteigt. 900,00 € plus 600,00 € gleich 1500,00 €.

7. Wie soll ich mit 1073,88 € im Monat meine Familie ernähren?

Wenn Sie Unterhaltsverpflichtungen haben, dann können Sie den monatlichen Grundfreibetrag von 1073,88 €, je nach persönlicher Lebenssituation mittels Erhöhung des Grundfreibetrages anpassen lassen. Die Anpassung der Pfändungsfreibescheinigung geht aber nur durch eine anerkannte Schuldnerberatung oder einen Rechtsanwalt. Je nach persönlicher Situation müssen Sie dazu bestimmte Nachweise vorlegen. Meistens, aber nicht immer, werden diese Pfändungsfreibescheinigungen durch die anerkannten Schuldnerberatungsstellen kostenfrei ausgestellt, aber auch bei diesen Einrichtungen können Ihnen, wie bei einem Rechtsanwalt oder Steuerberater, Kosten zwischen 15,00 € und 30,00 € für eine Bescheinigung entstehen.

8. Als Selbstständiger bekomme ich bestimmt kein P-Konto, oder?

Doch, denn bei einem P-Konto ist die Art des Einkommens egal, aber auch hier gilt der jeweils bescheinigte Pfändungsschutzbetrag.

9. Ist es möglich mein P-Konto zu überziehen?

Ein P-Konto ist ein ganz gewöhnliches Girokonto, es liegt bei Ihnen und ihrer Bank wie Sie das Vertragsverhältnis ausgestalten. Die Bank muss zwar auf Verlangen des Kontoinhabers das Konto in ein P-Konto umwandeln, eine Verpflichtung einen Dispositionskredit oder eine Überziehung zu ermöglichen, besteht jedoch nicht.

10. Habe ich auch eine andere Möglichkeit mein Einkommen vor einer Kontopfändung zu schützen, außer durch ein P-Konto?

Nein. Seit dem 01.01.2012 besteht nur noch die Möglichkeit, einen bestimmten Betrag vor einer Kontopfändung durch ein P-Konto zu schützen. Haben Sie ein Girokonto welches noch kein P-Konto ist, unterliegen alle Geldeingänge, dazu zählen auch Leistungen wie z.B. ALG II, Kindergeld, Rente, Erziehungsgeld, und andere Sozialleistungen, der Pfändung.

Sie haben weitere Fragen oder brauchen Hilfe und Unterstützung bei der Klärung Ihrer Schuldensituation? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf, unser Schuldnerberater Herr Retzlaff als freier Mitarbeiter der Piper & Partner- Rechtsanwälte steht Ihnen gerne zu einer kostenlosen Erstberatung zur Verfügung.

Das P-Konto ist kein Buch mit sieben Siegeln, sondern eine Hilfe für Menschen mit schutzwürdigem Einkommen.

Wir beantworten Ihnen die häufigsten Fragen rund um das Pfändungsschutzkonto (P-Konto).


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