Schule und Corona-Krise – Probleme der Leistungsbewertung:

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Im Schuljahr 2019/20 wurden in Folge der Corona-Pandemie über einen längeren Zeitraum Schulbesuchsverbote zur Unterbindung der Virusverbreitung erlassen, Allgemeinverfügung zur Ausgangsbeschränkungab16.03.2020. Auch im derzeit laufenden Schuljahr 2020/21 schreibt die aktuell in Bayern gültige 8. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) in Zusammenschau mit dem derzeit gültigen „Rahmenhygieneplan Schulen“ zum Teil einschneidende Maßnahmen vor, z.B. eine 14 tägige Quarantäne für Schüler und Lehrer in deren Klasse ein bestätigter Fall einer Covid-19-Erkrankung auftritt.

Problematisch ist dabei die Erbringung von Leistungen durch die Schüler wie auch die Leistungsbewertung durch die Lehrer. Gemäß Art. 52 Abs. 1 BayEUG erbringen Schüler/innen in angemessenen Zeitabständen schriftliche, mündliche und praktische Leistungen, deren Art und Weise den Schülern vorher bekannt zu geben ist.

In der Jahrgangsstufe 4 soll bis zum Erhalt des Übertrittszeugnisses gemäß § 10 Abs. 3 GrSO in den Fächern Deutsch, Mathematik und HSU eine angemessene Zahl von Probearbeiten abgehalten werden. Als Richtwert der GrSO gilt im Fach Deutsch 12, im Fach Mathematik und in HSU je 5 bewertet Probearbeiten. Die Regelung des § 6 Abs. 5 GrSchO bestimmt die Notenschnitte für die Eignung zum Bildungsweg des Gymnasiums (bis 2,33) oder der Realschule (bis 2,66). 

Für die Zulassung zu Abschlussprüfungen und für die Bildung der Abschlussnote bilden die Halbjahresleistungen bzw. die Jahresfortgangsnoten die Grundlage.

Wenn der Leistungsstand von Schülern/innen wegen von ihnen nicht zu vertretender Versäumnisse in der Corona-Pandemie nicht hinreichend zu beurteilt ist, kann sich im Einzelfall ein Anspruch auf Nachholung schriftlicher Leistungsnachweise ergeben, so z.B. § 10 Abs. 2 Satz 4 GrSO oder § 22 RSO und § 27 GSO G8/9. Dabei ist beachtlich, dass Bewertungen der Leistungen in den Abschlussjahrgängen direkten Einfluss auf die Abschlussbewertung haben. 

Sowohl die Bewertung der Leistungen, wie auch die Entscheidung zur Nachholung von Leistungsnachweisen und die dabei vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsabwägung der Schule hat direkten Einfluss auf die Chancengleichheit und den Grundsatz der Berufsfreiheit  aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG.

Bei Fragen zur bestehenden schulischen Anordnungen/Unterlassungen oder zu fehelenden Leistungsbewertungen sowie bei Problemen im Rahmen der Durchsetzung bestehenden Rechte berate ich Sie gerne. Im Rahmen einer Vertretung im Eilverfahren beim Verwaltungsgericht München ist es mir gelungen das Recht einer Viertklässlerin auf Übertritt in die weiterführende Realschule durchzusetzten, vgl. Beschluss VG München vom 02.09.2020 Az.:  M 3 E 20.3897.


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