Prüfungsrecht in Zeiten der Corona-Krise

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COVID-19 bestimmt derzeit weltweit den Alltag und trifft dabei auch aktuell bundesweit eingeschriebene Studierende an (privaten) Hochschulen und Universitäten sowie Studienbewerber/innen zum Sommersemester 2020. Aber auch Schüler/innen stellen sich die Frage, ob und wie der Schulbetrieb aufrechterhalten bleibt.

Insbesondere stellt sich dabei die Frage, wie sich die Corona-Krise auf Prüfungen auswirkt, zu denen man sich bereits angemeldet hat, obwohl u. a. Bibliotheken an den Hochschulen und Universitäten geschlossen wurden und der Zugang zu den Gebäuden der Hochschulen und Universitäten eingeschränkt bis verboten wurde.

Präsenzveranstaltungen

Soweit ersichtlich, verschieben die meisten Hochschulen den Beginn des Sommersemesters nach hinten, dies jeweils abhängig vom jeweiligen Bundesland und der dortigen Allgemeinverfügung. 

An der Universität Hamburg beispielsweise wird als Reaktion auf die zunehmende Ausbreitung des Coronavirus der Beginn des Sommersemesters 2020 vom 1. April auf den 20. April verschoben. Bis dahin bleiben alle öffentlich zugänglichen Gebäude der Universität wie Bibliotheken, Museen und Sammlungen, das Rechenzentrum und der Sportpark geschlossen. 

In dieser Phase werden auch keine Veranstaltungen an den Universitäten und Hochschulen stattfinden. Insoweit sollte geprüft werden, wann das Sommersemester 2020 im jeweiligen Bundesland tatsächlich beginnt. 

Prüfungen

Prüfungen aller Art finden derzeit in den allermeisten Fällen ebenfalls nicht statt. 

Studierende sollen jedoch die Möglichkeit erhalten, von Prüfungen zurücktreten zu können. Die durch die Corona-Krise verursachte individuelle und allgemeine Belastung soll als Begründung wohl ausreichend sein. 

Ob und wie sich die Universitäten und Hochschulen dazu verhalten, bleibt abzuwarten und ist einzelfallabhängig zu prüfen, sofern keine allgemeine und verbindliche Aussage der jeweiligen Universitäts- und Hochschulleitung existiert.

Da durch die Schließung der Bibliotheken nicht sichergestellt werden kann, dass in allen Fällen angemessenes wissenschaftliches Arbeiten gewährleistet ist, verschieben sich wohl auch die Abgabetermine von schriftlichen Arbeiten. Auch hierzu muss im Einzelfall geprüft werden, was die Universitäten und Hochschulen konkret geregelt haben.

Nach meiner Kenntnis können mündliche Prüfungen in digitaler Form – sofern Einverständnis damit besteht – durchgeführt werden, sodass Studierende keine Verzögerung ihres Studienverlaufs bzw. -abschlusses hinnehmen müssen. Dabei ist dann insbesondere auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu achten. 

Mündliche oder mündlich-praktische Staatsprüfungen in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin werden – je nach Universität – weiterhin als solche angeboten; bei Nichtteilnahme aus medizinischen Gründen (COVID-19-Pandemie) wird die Nichtteilnahme wohl nicht als Fehlversuch gewertet und die Prüfung kann zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. 

Da im Zuge der Schließungen auch die Prüfungsämter der einzelnen Fakultäten nicht zugänglich sein dürften, können die Universitäten und Hochschulen die Abgabe von (Haus-)Arbeiten postalisch und/oder elektronisch per E-Mail erlauben. Auch hierzu sollten die aktuellen Informationen der Hochschulen und Universitäten abgerufen werden.

3. Weiteres Vorgehen für Studierende und Studienbewerber

Rechtsanwalt Christian Reckling berät und vertritt bundesweit Schüler/innen und Studierende sowie Studienbewerber zu allen Fragen rund um das Prüfungs-, Schul- und Hochschulrecht.

In diesem Sinne: Bleiben Sie gesund!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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