Schulrecht RLP - Pflicht zur Konferenzteilnahme bei Abordnung

  • 1 Minuten Lesezeit

Eine Lehrkraft, die den Großteil ihrer Stunden an eine andere Schule abgeordnet ist und an ihrer Stammschule nur 6 Stunden unterrichtet, nimmt nach Möglichkeit an allen Konferenzen in der Stammschule teil. Manchmal gelingt dies aber nicht, da sie entweder Termine in der anderen Schule hat, oder aber so viele Nachmittagstermine in der Woche hatte, dass sie die Betreuung ihrer eigenen Kinder nicht mehr organisieren kann. Wie ist die Teilnahme an Konferenzen oder Dienstbesprechungen geregelt, wenn eine Lehrkraft an zwei Orten eingesetzt ist?

Die Konferenzteilnahmepflicht ist geregelt in der Konferenzordnung RLP Ziffer 1.15 und 5.2.

„1.15 Die Teilnahme an Gesamtkonferenzen ist Dienstpflicht der hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrer; nebenamtliche bzw. nebenberufliche Lehrer sind insoweit zur Teilnahme verpflichtet, als sich die Gesamtkonferenz mit Fragen ihres Unterrichtes, ihrer Fächer oder erzieherischer Probleme ihres Verantwortungsbereiches befasst. Bei Zweifeln über die Teilnahmepflicht entscheidet der Schulleiter.

Die Teilnahme an Klassenkonferenzen ist Dienstpflicht aller Lehrer dieser Klasse. Im Übrigen entscheidet der Schulleiter über die Teilnahmepflicht."

"5.2 Die Fachkonferenz besteht aus allen Lehrern, die in dem Fach oder den Fächern die Lehrbefähigung haben oder unterrichten."

Dabei wird nicht unterschieden nach Lehrkräften, die teilabgeordnet bzw. nicht teilabgeordnet sind. Wenn also eine Lehrkraft an zwei Schulen unterrichtet, muss sie im Extremfall an den Konferenzen beider Schulen teilnehmen.

Im Ausgangsfall besteht damit zunächst einmal grundsätzliche Teilnahmepflicht an Gesamt-, Klassen- sowie Fachkonferenzen. Da aber der Schulleiter über die Teilnahmepflicht entscheidet, obliegt es der Überzeugungskraft und dem Verhandlungsgeschick der Lehrkraft

a) die Teilnahmepflicht auf ein für beide Seiten (Schule/ Lehrkraft) vertretbares Maß zu beschränken;

b) abzuklären, welche Termine in der Schule, zu der sie abgeordnet ist, vorrangig bzw. nachrangig gegenüber der Konferenzteilnahme sind und auch, welche Termine sich verschieben lassen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Nicole Koch LL.M.

Beiträge zum Thema