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Schutz eines Werktitels auch im Bereich von Domainnamen und App-Bezeichnungen

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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.01.2016 (Az. I ZR 202/14) entschieden, dass im Bereich von Domainnamen und App-Bezeichnungen grundsätzlich auch ein Werktitelschutz bestehen kann. Es gelten dabei die allgemeinen Voraussetzungen und Maßstäbe für die erforderliche Kennzeichnungskraft.

Die Klägerin des zugrundeliegenden Rechtsstreites ist die Betreiberin einer Website mit der Domain „wetter.de“, welche ortsspezifische Wetterdaten sowie damit zusammenhängende Services anbietet. Darüber hinaus werden diese Leistungen auch im Rahmen einer App mit der gleichen Bezeichnung „wetter.de“ durch die Klägerin angeboten.

Die Beklagte stellt ähnliche Leistungen in ihrer App unter der Bezeichnung „wetter DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“ zur Verfügung.

Durch diese Bezeichnungen der von der Beklagten vertriebenen App fühlte sich die Klägerin in ihrem Werktitelschutz an ihrem Domain-Namen und ihrer App-Bezeichnung „wetter.de“ verletzt.

Der Bundesgerichtshof setzte sich daher zunächst mit der Frage einer bestehenden Unterscheidungskraft auseinander.

Ein abgesenkter Schutzbereich, wie beispielsweise bei Zeitungen oder Zeitschriften, würde dabei allerdings nicht in Frage kommen.

Zeitschriften und Zeitungen genießen einen reduzierten Schutzmaßstab aufgrund deren Besonderheiten im jeweiligen Verkehrskreis. Zeitungskäufer seien an die rein beschreibenden Titel gewöhnt und würden dementsprechend bewusster mit feineren Unterschieden umgehen.

Dies ist auf dem Gebiet von Apps und Domain-Namen jedoch derzeit noch nicht der Fall. Eine App wird entgegen einer Zeitung oder Zeitschrift nur einmal erworben. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass die Nutzer eine ähnlich vergleichbare differenzierte Sicht entwickeln werden, da der App-Markt sich im stetigen Wandel befindet und rasant wächst. Noch ist eine solche differenzierte Sicht jedoch nicht gegeben.

Aufgrunddessen fehlt es hier an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Die Bezeichnung „wetter.de“ ist ein rein beschreibender Titel und daher ohne jegliches Individualisierungsmerkmal.

Auch könne der fragliche Titel nicht unter dem Aspekt der Verkehrsgeltung einen Werktitelschutz erlangen. Diese tritt dann ein, wenn der Werktitel eine so hohe Bekanntheit genießt, dass dadurch in dem betroffenen Verkehrskreis eine Unterscheidungskraft entsteht. Der Maßstab ist hierbei eine 50 %ige Verkehrsdurchsetzung. Eine solche Durchsetzung konnte im vorliegenden Fall nicht belegt werden.

Folglich ist der fragliche Titel nicht hinreichend unterscheidungskräftig und der Bundesgerichtshof wies die Revision der Klägerin mangels einer Verletzung des Werktitelschutzes ab.

Zukünftig sollte bei der Bezeichnung von Domains oder Apps mehr Kreativität zu erwarten sein, denn nur dann entsteht die erforderliche Kennzeichnungskraft und ermöglicht die Geltendmachung des Werktitelschutzes.

Sollte hingegen eine rein beschreibende Bezeichnung gewünscht sein, so kann diese ohne Bedenken hinsichtlich ähnlich bestehender Titel gewählt werden. Eine Rechtsverletzung ist, wie dieses Urteil sehr schön zeigt, in solch einem Fall nicht möglich.

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