Schweigerecht des Beschuldigten im Strafverfahren

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Im Strafverfahren kommt dem Schweigerecht des Beschuldigten eine zentrale Bedeutung zu. Ein Beschuldigter muss sich nicht selbst belasten. Er kann und darf zu den Vorwürfen der Ermittlungsbehörden schweigen. Zudem darf das Schweigen nicht gegen ihn verwendet werden – es dürfen also keine belastenden Schlüsse aus dem Schweigen gezogen werden.

Über das Schweigerecht ist der Beschuldigte bei Beginn einer polizeilichen Vernehmung zu belehren. Wird gegen die Pflicht zur Belehrung von den Ermittlungsbehörden verstoßen, dürfen die Angaben des Beschuldigten im Strafverfahren nicht verwertet werden.

Grundsätzlich gilt: Vor Akteneinsicht und ohne Rücksprache mit dem Verteidiger sollte ein Beschuldigter keine Angaben machen. Vermeintlich entlastende Einlassungen können ansonsten auch zum Bumerang werden.

Rechtsanwalt Dr. Michael Traub (www.strafrecht-hohenlohe.de): „Zu schweigen ist zwar keine grundsätzlich zu empfehlende Verteidigungsstrategie im Strafverfahren – voreilig Informationen zur Verfügung zu stellen, die sich im Nachgang als nachteilig erweisen könnten, sollte jedoch unbedingt vermieden werden! Unbedachte Angaben können nicht ungeschehen gemacht werden. Nur ein Beschuldigter, der weiß, was konkret ihm von den Ermittlungsbehörden zur Last gelegt wird und welche Beweismittel gegen ihn vorliegen, kann die Tragweite einer Aussage einschätzen.“

Haben Sie also eine Ladung für eine polizeiliche Beschuldigtenvernehmung erhalten, sollten Sie nur sehr gut vorbereitet in eine solche Vernehmung gehen – in Kenntnis der kompletten Aktenlage und nach Rücksprache mit einem erfahrenen Verteidiger. Der Verteidiger kann auf Basis der Akteneinsicht gemeinsam mit Ihnen eine geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten und entsprechende Handlungsempfehlungen für das weitere Vorgehen geben.





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