Schwerbehindertenrecht: Grad der Behinderung – Merkzeichen „G“ – Schmerzen

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Grundsätzliches:

Für die Anerkennung des Merkzeichens „G“ wird vorausgesetzt, dass der Anspruchsteller schwerbehindert ist. Schwerbehindert ist man, wenn man einen Grad der Behinderung (= GdB) von 50 anerkannt bekommen hat. Daneben muss der Antragsteller in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigt sein. Das ist u. a. derjenige, der infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

Die Entscheidung:

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 24.03.2017, Az.: L 8 SB 3879/16) hat klargestellt, dass die individuelle Schmerztoleranz kein geeigneter Beurteilungsmaßstab einer das Merkzeichen „G“ rechtfertigenden Behinderung ist. Dass die Gehstrecke i. S. d. Merkzeichens „G“ nur mit Schmerzen bewältigt werden kann, ist kein maßgebliches gesetzliches Beurteilungskriterium.

Streitig war im vorliegenden Fall, ob dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens „G“ zusteht. Der 8. Senat hat einen solchen Anspruch verneint, da er keine objektiven Einschränkungen der Gehfähigkeit im Sinne des Behinderungsrechts feststellen konnte. Besondere Auswirkungen auf die Gehfähigkeit, die eine Feststellung des Merkzeichens „G“ rechtfertigen, sind bei einer Versteifung des Hüftgelenks, einer Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung oder einer arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40 anzunehmen. Andere Funktionsstörungen sind darauf zu prüfen, ob sie mit den genannten Regelbeispielen vergleichbar sind und die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr allgemein in gleicher Weise beeinträchtigen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ zwar auch dann vor, wenn die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erst durch ein Zusammenwirken von Gesundheitsstörungen und großem Übergewicht erheblich beeinträchtigt wird. Solche Gesundheitsstörungen lagen beim Kläger aber nicht vor.

Fazit: 

Das Merkzeichen „G“ wird anhand objektiver Kriterien anerkannt. Dass der Antragsteller die maßgebliche Strecke von 2 km nur unter Schmerzen zurücklegen konnte, war für die Beurteilung irrelevant.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag – für den wir keine Haftung übernehmen – eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Alexander Seltmann

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Sozialrecht

Gaßmann & Seidel Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Stuttgart


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