Sind Vereinsbeiträge im Kindesunterhalt enthalten?

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Viele Eltern wollen wissen, ob der normale Kindesunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle auch die Mitgliedsbeiträge für einen Verein abdeckt oder ob diese als zusätzlicher Mehrbedarf oder Sonderbedarf geltend gemacht werden können. Neben der Klärung dieser Fragen erfahren Sie in diesem Artikel, wer das Kind bei getrennten Eltern überhaupt für eine Vereinsmitgliedschaft anmelden kann, ob der Unterhaltspflichtige seine eigenen Vereinsbeiträge von seinem relevanten Einkommen abziehen darf und welche anderen Möglichkeiten es gibt, damit Ihr Kind sich in einem Verein engagieren kann.

Sind Gebühren für Sportverein & Co. bereits im Regelsatz enthalten?

Die Kosten für die Mitgliedschaft in einem Verein werden als Ausgaben für kulturelle Aktivitäten angesehen und sind in der Regel in den Regelsätzen des Kindesunterhalts gemäß der Düsseldorfer Tabelle enthalten. Die Beiträge für eine Vereinsmitgliedschaft sind also bereits im normalen Unterhalt, den der unterhaltspflichtige Elternteil an das Kind zahlt, berücksichtigt. Es liegt in der Verantwortung des betreuenden Elternteils, mit diesem Geld auszukommen und gegebenenfalls vorausschauend Rücklagen zu bilden.

Können Mitgliedsbeiträge Mehr- oder Sonderbedarf sein?

Beabsichtigen Sie, Ihr Kind in einem Verein anzumelden, dessen Angebot besonders kostenintensiv ist (z. B. Voltigieren, Segelfliegen, professionell Golf spielen), sollten Sie nicht davon ausgehen, dass die Mitgliedsbeiträge aus dem laufenden Kindesunterhalt beglichen werden können oder dass der unterhaltspflichtige Elternteil die Kosten übernehmen muss. Der Kindesunterhalt, der dem Kind zusteht, kann lediglich den Lebensstandard abdecken, der realistischerweise mit den vorhandenen finanziellen Mitteln aufrechterhalten werden kann. Ein Anspruch auf Teilnahme am Luxus besteht nicht.

Als Mehr- oder Sonderbedarf können Mitgliedschaftsgebühren solcher Art ebenfalls nicht geltend gemacht werden, da sie weder

  • den üblichen Kostenaufwand für die Unterhaltung eines Kindes derart übertreffen, dass sie beim normalen Kindesunterhalt der Düsseldorfer Tabelle nicht oder zumindest nicht vollständig erfasst würden (per definitionem Mehrbedarf) 
  • noch überraschend und unvorhergesehen eintreten (per definitionem Sonderbedarf), da sie mit Vorlaufzeit in Kauf genommen werden und auch im Wissen, regelmäßig (meist monatlich) entrichtet zu werden.

Wer darf bei getrennten Eltern dann das Kind bei einem Verein anmelden?

Wenn die Eltern des Kindes getrennt leben und das gemeinsame Sorgerecht fortbesteht, kann der betreuende Elternteil, bei dem das Kind normalerweise lebt, das Kind in einem Verein anmelden und den Beitritt zum Verein erklären. In der Regel handelt es sich dabei um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, über die der betreuende Elternteil allein entscheiden kann (gemäß § 1687 Abs. I S. 2 BGB).

Daher sind Vereine nicht berechtigt, die Unterschrift beider Elternteile zu verlangen. Es sollte ausreichend sein, wenn der betreuende Elternteil die Mitgliedschaft des minderjährigen Kindes im Verein beantragt und genehmigt. Eine Vollmacht des anderen Elternteils ist aufgrund dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht erforderlich. 

Anmeldung durch den betreuenden Elternteil

Wenn das Kind durch den betreuenden Elternteil in einem Verein angemeldet wird, ist der nicht betreuende Elternteil wie oben ausgeführt nicht verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen. Da die Eltern getrennt leben, handelt es sich nicht mehr um eine Angelegenheit zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs, und das Recht eines Elternteils, den anderen Elternteil vertraglich zu verpflichten, entfällt (gemäß § 1357 Abs. III BGB).

Anmeldung durch den nichtbetreuenden Elternteil

Wenn der nicht betreuende Elternteil das Kind für einen Verein anmeldet, kann es zu Konflikten kommen, wenn der betreuende Elternteil nicht einverstanden ist. Gemäß der gesetzlichen Regelung hat der Elternteil, bei dem sich das Kind während des Umgangsrechts vorübergehend aufhält, nur eine eingeschränkte Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der täglichen Betreuung (gemäß § 1687 Satz 4 BGB). Dies dient auch praktischen Erwägungen. Der betreuende Elternteil müsste sich darauf einstellen, dass er oder sie dem Kind ebenfalls die Möglichkeit zur Vereinsaktivität bieten müsste, obwohl die Lebenssituation möglicherweise nicht den erforderlichen Raum dafür lässt.

Was, wenn Unterhalt nicht zur Mitgliedschaft in Verein ausreicht?

Viele Vereine bieten Kindern vergünstigte Mitgliedschaften an. Fragen Sie beim Verein Ihres Interesses oder Ihrer Stadt nach, ob es dort Vergünstigungen für Kinder Alleinerziehender oder für einkommensschwächere Familien gibt.

Bonus-Info: Werden Vereinsbeiträge des Unterhaltszahlers auf das unterhaltspflichtige Einkommen angerechnet? 

Die Beiträge für die Mitgliedschaft in einem Verein werden in der Regel als Ausgaben für kulturelle Aktivitäten, Unterhaltung und soziale Kontakte betrachtet. Diese Kosten sind bereits bei der Festlegung des Selbstbehalts berücksichtigt und können in der Regel nicht als einkommensmindernd geltend gemacht werden. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn die Mitgliedschaft des Unterhaltsschuldners aus berufsbedingten Gründen zwingend erforderlich ist (z. B. Interessenverband).

Fazit - mit vereinten Kräften für einen Verein

Die Teilnahme eines Kindes an einem Verein ist stets ein wertvoller Beitrag zur Erziehung. Sie fördert die soziale und kulturelle Teilhabe des Kindes. Falls der normale Unterhalt nicht genügend hoch ist, um die Mitgliedsbeiträge im Verein zu decken, ist anzuraten, dass sich beide Elternteile im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten absprechen, um dem Kind eine Vereinsmitgliedschaft nicht zu verwehren. Um den Unterhalt an sich berechnen zu lassen für Ihr Kind oder für sich, helfen wir Ihnen genau so weiter wie mit Detailfragen zur Verwendung des Unterhalts.

Foto(s): iurFRIEND

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