Sinn und Unsinn einer Aussage

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Im vorliegenden Fall geht es um ein Diebstahl von 200 € unter Verwandten.

So scheint der Betrag nicht all zu hoch zu sein und die Umstände eher günstig, jedoch hat das Amtsgericht Tiergarten den Beschuldigten zu 6 Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt. Als Gründe hat das Gericht angeführt, dass der Angeklagte schon vorbestraft war und so keinerlei Anhaltspunkte für eine günstige Sozialprognose gab. Entscheidend war aber, dass der Beklagte in der Verhandlung „von seinem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht” und kein Geständnis abgelegt hat. Er hat seine Schuld nicht anerkannt und sich auch bei seiner Großtante nicht entschuldigt, und so ging das Gericht davon aus, dass der Angeklagte durch eine Bewährungsstrafe nicht genügend bestraft worden wäre.

Erst nach dem ernüchternden Richterspruch konnte Rechtsanwalt Rubinstein den Beklagten bekehren, seine Schuld an dem Vorfall wahrheitsgetreu anzuerkennen und dies bei dem Berufungsprozess auch kundzutun. So gelang es in der nachfolgenden Verhandlung vor dem Landgericht Berlin, das Gericht von der Einsicht des Beklagten zu überzeugen und so eine Milderung der Strafe zu erreichen.

Schließlich lautete der Richterspruch 6 Monate auf Bewährung (Bewährungszeit 3 Jahre), womit der Vorfall auch angemessen bestraft worden ist.


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