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Solaranlage als Kapitalanlage?

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Eine Solaranlage kann eine interessante Kapitalanlage sein, da sie langfristig Einnahmen durch den Verkauf von selbst erzeugtem Solarstrom generieren kann. Naturgemäß befassen wir uns mit den Problemfällen.

Arten von Solaranlagen als Kapitalanlage:

Es gibt verschiedene Arten von Solaranlagen, die als Kapitalanlage genutzt werden können. Hier sind einige der häufigsten Arten von Solaranlagen als Kapitalanlage:

  1. Dachanlagen: Eine Dachanlage ist eine Solaranlage, die auf einem Gebäudedach installiert wird. Die Anlage kann auf einem privaten oder gewerblichen Gebäude installiert werden und kann den Eigentümern langfristige Einsparungen bieten.

  2. Freiflächenanlagen: Eine Freiflächenanlage ist eine Solaranlage, die auf freiem Boden installiert wird. Diese Anlagen können in der Regel größere Kapazitäten haben als Dachanlagen und sind oft Teil von Solarparks.

  3. Solarparks: Ein Solarpark ist ein Standort mit mehreren Solaranlagen, die von einem oder mehreren Betreibern verwaltet werden. Investoren können Anteile an einem Solarpark erwerben, um in eine große Anzahl von Solaranlagen zu investieren.

  4. Bürgerenergieprojekte: Bürgerenergieprojekte ermöglichen es Einzelpersonen oder Gruppen, gemeinsam in erneuerbare Energien zu investieren. Diese Projekte können verschiedene Arten von Solaranlagen umfassen, einschließlich Dachanlagen und Freiflächenanlagen.

  5. Solaranleihen: Solaranleihen sind Schuldtitel, die von Solarunternehmen ausgegeben werden, um die Finanzierung von Solaranlagen zu unterstützen. Investoren können in diese Anleihen investieren und eine regelmäßige Rendite erhalten.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten Solaranlagen als Kapitalanlage zu erwerben:

  1. Eigene Solaranlage: Der Investor erwirbt eine Solaranlage und ist selbst für den Betrieb und die Instandhaltung verantwortlich. Die Einnahmen durch den Verkauf von selbst erzeugtem Strom können attraktiv sein, allerdings sind auch die Investitionskosten und das Risiko von technischen Problemen und Wartungsaufwand zu berücksichtigen.

  2. Beteiligung an einer Solaranlage: Der Investor beteiligt sich an einem Solarprojekt, indem er beispielsweise Anteile an einem Solarpark oder einer Solaranlage erwirbt. Die Verwaltung und der Betrieb der Anlage liegen bei einem professionellen Betreiber, der auch für die Wartung und Reparatur verantwortlich ist. Die Einnahmen werden in der Regel nach einem festen Schlüssel auf die beteiligten Investoren verteilt.

  3. Crowdfunding von Solarprojekten: Hierbei beteiligen sich mehrere Investoren über eine Online-Plattform an einem Solarprojekt. Die Plattform übernimmt die Verwaltung und das Management des Projekts und die Einnahmen werden auf die Investoren verteilt.

Eine Solaranlage als Kapitalanlage kann wie jedes Investment mit bestimmten Risiken verbunden sein. Hier sind einige mögliche Risiken einer Solaranlage als Kapitalanlage:

  1. Technische Probleme: Eine Solaranlage erfordert regelmäßige Wartung und Instandhaltung, um eine maximale Leistung zu erzielen. Es können technische Probleme auftreten, die die Effizienz der Anlage beeinträchtigen und zu höheren Betriebskosten führen können.

  2. Wetterbedingte Risiken: Die Leistung einer Solaranlage hängt stark von den Wetterbedingungen ab. Eine längere Periode von schlechtem Wetter oder extremen Temperaturen kann die Leistung der Anlage beeinträchtigen.

  3. Strompreisrisiken: Die Einnahmen aus einer Solaranlage hängen vom Strompreis ab. Wenn der Strompreis sinkt, kann dies die Rentabilität der Anlage beeinträchtigen.

  4. Regulatorische Risiken: Regulierungsvorschriften können sich ändern und dadurch kann sich die Rentabilität der Solaranlage beeinträchtigen. Ein Beispiel hierfür ist die Einspeisevergütung, die in einigen Ländern zurückgegangen ist.

  5. Liquiditätsrisiken: Wenn ein Investor seine Anteile an der Solaranlage verkaufen möchte, kann es schwierig sein, einen Käufer zu finden. Der Markt für Solaranlagen als Kapitalanlage kann begrenzt sein.

  6. Ausfallrisiko: Wenn der Betreiber der Solaranlage in finanzielle Schwierigkeiten gerät oder in Insolvenz geht, kann dies dazu führen, dass der Investor seine Investition verliert.

Projektierungsrisiken bei Solaranlagen:

Es gibt verschiedene Fehler, die bei der Projektierung von Solaranlagen auftreten können. Hier sind einige häufige Fehler, die vermieden werden sollten:

  1. Unterschätzung des Strombedarfs: Es ist wichtig, den tatsächlichen Strombedarf des Gebäudes oder Standorts genau zu bestimmen, um sicherzustellen, dass die Solaranlage ausreichend Energie liefert. Andernfalls könnte die Anlage zu klein dimensioniert sein und nicht den gewünschten Nutzen bringen.

  2. Mangelnde Berücksichtigung der Standortbedingungen: Standortbedingungen wie Sonneneinstrahlung, Schattenwurf und Wetterbedingungen können sich erheblich auf die Leistung der Solaranlage auswirken. Es ist wichtig, diese Faktoren bei der Planung der Anlage sorgfältig zu berücksichtigen.

  3. Falsche Ausrichtung der Module: Die Ausrichtung der Solarpanel-Module ist ein wichtiger Faktor für die Energieproduktion. Wenn die Module nicht in die richtige Richtung ausgerichtet sind, kann die Anlage nicht ihre volle Leistung erbringen.

  4. Unsachgemäße Verkabelung und Verbindung: Eine fehlerhafte Verkabelung und Verbindung der Solaranlage kann zu einem Verlust an Energieeffizienz führen. Es ist wichtig, qualitativ hochwertige Kabel und Anschlüsse zu verwenden und sicherzustellen, dass sie ordnungsgemäß installiert sind.

  5. Mangelnde Überwachung und Wartung: Regelmäßige Überwachung und Wartung der Solaranlage sind wichtig, um sicherzustellen, dass sie ordnungsgemäß funktioniert und eine maximale Leistung erbringt. Eine mangelnde Wartung kann zu einer verringerten Lebensdauer der Anlage führen und den Gewinn des Anlagenbetreibers beeinträchtigen.


Die Eigentumsverhältnisse bei Solaranlagen als Kapitalanlage müssen beachtet werden. Hier sind einige der häufigsten Eigentumslagen:

  1. Eigentümer der Solaranlage: Bei dieser Art der Investition besitzt der Investor die Solaranlage und trägt die Verantwortung für die Installation, Wartung und Betrieb der Anlage. Der Investor kann die erzeugte Energie entweder selbst nutzen oder an Dritte verkaufen.

  2. Vermietung der Dachfläche: In diesem Fall vermietet der Eigentümer der Dachfläche seine Dachfläche an einen Dritten, der eine Solaranlage installiert und betreibt. Der Dachflächeneigentümer erhält in der Regel eine Miete oder eine Beteiligung am erzeugten Strom.

  3. Beteiligung an einem Solarpark: Bei einem Solarpark investieren mehrere Anleger gemeinsam in den Bau und Betrieb einer großen Solaranlage. Die Anleger sind in der Regel Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Kommanditgesellschaft (KG). Sie erhalten eine Rendite in Form von Ausschüttungen oder Gewinnbeteiligungen.

  4. Direktinvestition in einen Solarfonds: Ein Solarfonds ist ein geschlossener Fonds, der in mehrere Solaranlagen investiert. Anleger können sich durch den Kauf von Anteilen an dem Fonds beteiligen und erhalten eine Rendite in Form von Ausschüttungen oder Wertsteigerungen der Anteile.


Betrugsprävention:

Um Betrug im Zusammenhang mit Solaranlagen als Kapitalanlage zu verhindern, gibt es verschiedene Maßnahmen, die potenzielle Investoren ergreifen können:

  1. Recherche: Bevor Sie in eine Solaranlage als Kapitalanlage investieren, sollten Sie gründlich recherchieren und sich über das Unternehmen und die Anlage informieren. Überprüfen Sie die Seriosität des Unternehmens, dessen Referenzen und Erfahrung im Bereich der Projektentwicklung von Solaranlagen.

  2. Beratung: Lassen Sie sich von unabhängigen Experten und Beratern im Bereich der erneuerbaren Energien beraten, um eine fundierte Entscheidung zu treffen. Prüfen Sie auch die Seriosität und Erfahrung der Berater und Experten.

  3. Trustpilot ist ein bekanntes Bewertungsportal, auf dem Nutzer ihre Erfahrungen mit verschiedenen Unternehmen teilen können. Es ist grundsätzlich ein seriöses und vertrauenswürdiges Portal, das von vielen Unternehmen genutzt wird, um Kundenbewertungen zu sammeln und zu präsentieren.

    Allerdings gibt es auch immer wieder Berichte über gefälschte Bewertungen auf Trustpilot oder Manipulationsversuche durch Unternehmen oder Konkurrenten. Trustpilot versucht zwar, solche Fälle zu verhindern und zu identifizieren, eine hundertprozentige Sicherheit kann jedoch nicht garantiert werden.

    Daher ist es immer ratsam, Bewertungen auf Trustpilot kritisch zu prüfen und nicht allein auf Basis dieser Bewertungen eine Entscheidung zu treffen. Es ist empfehlenswert, sich auch andere Informationsquellen wie beispielsweise Testberichte oder Empfehlungen von Freunden oder Bekannten anzusehen, um sich ein umfassendes Bild von einem Unternehmen zu machen.

  4. Transparenz: Stellen Sie sicher, dass das Unternehmen und die Betreiber der Solaranlage transparent sind und ihre Informationen bereitstellen, einschließlich der Projektierung und des technischen Designs, der Finanzierung und der Vertragsbedingungen.

  5. Verträge: Lesen Sie alle Verträge und Dokumente sorgfältig durch und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt oder einem Finanzexperten beraten, um sicherzustellen, dass Sie die Bedingungen und Risiken verstehen.

  6. Regulierung: Stellen Sie sicher, dass das Unternehmen und die Solaranlage alle erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen haben und den lokalen und nationalen Regulierungen entsprechen.

  7. Unabhängige Bewertungen: Prüfen Sie, ob unabhängige Bewertungen von Dritten, wie Rating-Agenturen oder Prüfungsgesellschaften, verfügbar sind.

  8. Risikostreuung: Investieren Sie nicht alles in eine Solaranlage als Kapitalanlage, sondern diversifizieren Sie Ihr Portfolio durch Investitionen in verschiedene Anlageklassen und -arten.


Marktstammdatenregister(.de):

Das Marktstammdatenregister (MaStR) ist ein zentrales behördliches Register für den deutschen Energieversorgungsmarkt, in dem Betreiber von Solaranlagen und anderen Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien ihre Anlagen registrieren müssen. Seit dem 1. Juli 2017 ist die Registrierung im MaStR gesetzlich vorgeschrieben.

Das MaStR soll zur Transparenz und Kontrolle des Energieversorgungsmarktes beitragen und verschiedene Akteure wie Netzbetreiber, Energielieferanten, Anlagenbetreiber und Behörden zusammenführen. Investoren können mithilfe des MaStR prüfen, ob eine Solaranlage ordnungsgemäß registriert ist und ob der Betreiber über eine gültige Genehmigung verfügt.

Die Registrierung im MaStR ist für Anlagenbetreiber verpflichtend und enthält Angaben zu Standort, Leistung, Eigentümer, Betreiber, Netzanschlusspunkt und weiteren technischen Daten der Anlage. Die Daten werden regelmäßig aktualisiert und dienen als Grundlage für verschiedene energiewirtschaftliche Prozesse wie Netzzugang, Einspeisemanagement und Bilanzierung.

Die Registrierung im MaStR ist ein wichtiger Schritt zur Transparenz und Kontrolle des Energieversorgungsmarktes und hilft Investoren, seriöse Anlagenbetreiber zu identifizieren und Betrug zu vermeiden.

Verträge im Zusammenhang mit Solaranlagen als Kapitalanlage haben oft einige Besonderheiten im Vergleich zu herkömmlichen Investitionsverträgen. 

Hier sind einige wichtige Punkte, auf die Sie achten sollten:

  1. Leistungs- und Ertragsgarantien: Der Vertrag sollte eine Leistungs- und Ertragsgarantie enthalten, die besagt, dass die Solaranlage die erwartete Leistung und Erträge erbringen wird. Dies sollte durch eine angemessene Versicherung oder Gewährleistung des Betreibers abgesichert sein.

  2. Einspeisevergütung: Stellen Sie sicher, dass im Vertrag eine klare Regelung bezüglich der Einspeisevergütung enthalten ist, die die Solaranlage erzielen wird. Dies ist besonders wichtig, da die Höhe der Einspeisevergütung sich ändern kann.

  3. Betriebskosten: Der Vertrag sollte klare Regelungen über die Betriebskosten enthalten, einschließlich der Wartungskosten, Reparaturen und Versicherungskosten. Stellen Sie sicher, dass diese Kosten angemessen und transparent sind.

  4. Kündigungsfristen: Der Vertrag sollte klare Regelungen über Kündigungsfristen und -bedingungen enthalten, einschließlich der Möglichkeit, den Vertrag bei Nichterfüllung der Leistungs- und Ertragsgarantie zu kündigen.

  5. Vertragslaufzeit: Die Vertragslaufzeit sollte angemessen und transparent sein, um eine ausreichende Rendite auf die Investition zu ermöglichen. Stellen Sie sicher, dass im Vertrag auch Regelungen für eine Verlängerung oder Kündigung enthalten sind.

  6. Rückkaufoption: Der Vertrag sollte eine Rückkaufoption enthalten, die es Ihnen ermöglicht, Ihre Anteile an der Solaranlage zurückzugeben und eine Rückerstattung zu erhalten, wenn Sie aus irgendeinem Grund aussteigen möchten.

  7. Zuständigkeiten: Stellen Sie sicher, dass im Vertrag klare Regelungen bezüglich der Zuständigkeiten der verschiedenen Parteien, wie Betreiber, Eigentümer und Investoren, enthalten sind.

Praxiserfahrungen von Mandanten unserer Kanzlei:

Es gibt generell verschiedene Probleme, die bei Solaranlagen als Kapitalanlage auftreten können, wie zum Beispiel:

  1. Technische Probleme: Solaranlagen können durch Witterungsbedingungen, Verschmutzungen oder technische Fehler beeinträchtigt werden. Dies kann zu Leistungseinbußen oder Ausfällen führen, was sich negativ auf die Rendite der Anlage auswirkt.

  2. Finanzielle Risiken: Die Rendite einer Solaranlage als Kapitalanlage hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Einspeisevergütung, dem Strompreis und den Wartungs- und Reparaturkosten. Schwankungen in diesen Faktoren können sich negativ auf die Rendite auswirken und zu Verlusten führen.

  3. Betrugsrisiko: Bei Solaranlagen als Kapitalanlage besteht ein erhöhtes Betrugsrisiko. Es gibt Anbieter, die unrealistisch hohe Renditen versprechen oder falsche Angaben zu den technischen Eigenschaften der Anlage machen. Investoren sollten sich daher vor dem Kauf einer Solaranlage als Kapitalanlage gründlich über den Anbieter und das Angebot informieren.

  4. Rechtliche Probleme: Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Solaranlagen als Kapitalanlage kann es zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen. Diese können mit hohen Kosten verbunden sein und die Rendite der Anlage beeinträchtigen.

Häufig zu beobachten sind:

  1. Vorkassebetrug, Lieferungen werden gar nicht oder nur zum Teil erbracht,
  2. "verkaufte" Solaranlagen die es nicht gibt,
    vorgegaukelter Eigentumserwerb, Direktinvestoren werden nicht Eigentümer,
  3. Missmanagement: wenn der Vekauf von Solaranlagen einzig und allein der Bereicherung von Vertrieb und Verkäufern dient, nicht der Solar-Unternehmer ist der Vater des Gedanken, sondern der Vertrieb,
  4. Intransparenz von Kosten und streitige Eigentumlage, streitige Vertragslage,
  5. Solaranlagen die sich aufgrund der Kosten oder dilettantischer Ausführung schlicht nicht rechnen,
  6. bonitätsschwache Vertragspartner


Es gibt eine Reihe von Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) und anderer Gerichte im Zusammenhang mit verkauften Solaranlagen als Kapitalanlage. Einige der wichtigsten Urteile sind:

  • BGH, Urteil vom 20.10.2016, Az. III ZR 88/16: In diesem Fall ging es um die Frage, ob ein Anlagevermittler für falsche Angaben eines Anlageberaters haften muss. Der BGH entschied, dass der Anlagevermittler haftet, wenn er Kenntnis von den falschen Angaben hatte oder hätte haben müssen.

  • BGH, Urteil vom 08.06.2017, Az. III ZR 196/16: Hierbei ging es um die Haftung von Anlagevermittlern und Anlageberatern bei der Vermittlung von geschlossenen Fondsanlagen. Der BGH stellte fest, dass ein Anlagevermittler, der ein fehlerhaftes Emissionsprospekt verwendet, haftet, auch wenn er das Prospekt nicht selbst erstellt hat.

  • BGH, Urteil vom 25.10.2018, Az. III ZR 498/16: In diesem Fall ging es um die Haftung eines Anlagevermittlers, der einen Anleger über die Risiken einer Kapitalanlage nicht ausreichend aufgeklärt hatte. Der BGH entschied, dass der Anlagevermittler haftet, wenn er den Anleger nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat und dadurch ein Schaden entstanden ist.

  • BGH, Urteil vom 16. Januar 2013 - VIII ZR 318/11: In diesem Urteil ging es um die Frage der Gewährleistung bei Mängeln an einer Solaranlage. Der BGH entschied, dass der Betreiber einer Solaranlage, der Mängel an der Anlage feststellt, zunächst den Installateur in die Pflicht nehmen muss, um die Mängel beseitigen zu lassen. Erst wenn der Installateur seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der Betreiber Ansprüche gegen den Verkäufer oder Hersteller geltend machen.

  • BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - III ZR 40/14: In diesem Urteil ging es um die Haftung des Betreibers einer Solaranlage für Schäden, die durch die Anlage verursacht wurden. Der BGH entschied, dass der Betreiber der Anlage für Schäden haftet, die durch eine Fehlfunktion der Anlage entstehen, auch wenn er keine Verschuldung an dem Schaden hat. Die Haftung des Betreibers kann jedoch beschränkt werden, wenn er die Anlage regelmäßig prüft und Wartungsarbeiten durchführt.

  • BGH, Urteil vom 15. März 2017 - VIII ZR 46/16: In diesem Urteil ging es um die Frage der Rückerstattung von Fördermitteln bei einer mangelhaften Solaranlage. Der BGH entschied, dass der Betreiber einer Solaranlage, der Fördermittel vom Staat erhalten hat, diese zurückzahlen muss, wenn die Anlage mangelhaft ist und nicht die geforderte Leistung erbringt. Der Betreiber kann jedoch die Kosten für die Mängelbeseitigung vom Verkäufer oder Installateur der Anlage zurückfordern.

  • FGH München, Urteil vom 09.02.2016, Az. 13 K 2469/14: In diesem Fall ging es um die Frage, ob die Einkünfte aus dem Betrieb einer Solaranlage als gewerbliche Einkünfte oder als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusehen sind. Der FGH entschied, dass es sich um gewerbliche Einkünfte handelt, wenn die Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird

  • FGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2016, Az. 8 K 165/16: Hierbei ging es um die Frage, ob die Abschreibung einer Solaranlage als Betriebsausgabe anzuerkennen ist. Der FGH entschied, dass eine Solaranlage grundsätzlich abgeschrieben werden kann, wenn sie betrieblich genutzt wird.

  • FGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2018, Az. 2 K 1165/16: In diesem Fall ging es um die Frage, ob die Vorsteuer aus dem Kauf einer Solaranlage abziehbar ist. Der FGH entschied, dass die Vorsteuer abzugsfähig ist, wenn die Solaranlage ausschließlich betrieblich genutzt wird.

  • FG Köln, Urteil vom 14.05.2015, Az. 10 K 1177/12: In diesem Fall ging es um die steuerliche Behandlung von Verlusten aus einer Investition in eine Solaranlage. Das FG Köln entschied, dass Verluste aus einer Solaranlage steuerlich geltend gemacht werden können, wenn die Anlage auf Dauer angelegt ist und der Steuerpflichtige ein eigenes wirtschaftliches Risiko trägt.

  • FG Münster, Urteil vom 19.07.2018, Az. 13 K 1366/16 E: Hierbei ging es um die Frage, ob der Verkauf von Strom aus einer Photovoltaikanlage umsatzsteuerfrei ist. Das FG Münster entschied, dass der Verkauf von Strom aus einer Photovoltaikanlage umsatzsteuerfrei ist, wenn der Betreiber der Anlage als Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gilt.

  • FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.01.2019, Az. 12 K 12092/14: In diesem Fall ging es um die Frage, ob der Betrieb einer Photovoltaikanlage als Gewerbebetrieb einzustufen ist. Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass der Betrieb einer Photovoltaikanlage in der Regel als Gewerbebetrieb einzustufen ist, wenn der Betreiber die Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt und die Anlage nicht nur der privaten Stromversorgung dient.

  • OLG Stuttgart, Urteil vom 18.10.2018 (Az.: 9 U 95/18): In diesem Fall wurde ein Anleger von einem Anlageberater über eine Beteiligung an einer Solaranlage beraten. Das Gericht urteilte, dass der Anlageberater seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung verletzt hatte, da er den Anleger nicht ausreichend über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt hatte.

  • LG München I, Urteil vom 08.07.2016 (Az.: 8 O 2602/15): Hier hatte ein Anleger in eine Solaranlage investiert und machte Schadensersatzansprüche geltend, da er nicht ausreichend über die tatsächliche Rentabilität der Anlage aufgeklärt worden war. Das Gericht gab dem Anleger Recht und verurteilte den Anbieter zur Zahlung von Schadensersatz.

  • OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2015 (Az.: 8 U 18/15): In diesem Fall hatte ein Anleger in eine Solaranlage investiert und machte Schadensersatzansprüche geltend, da er nicht ausreichend über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden war. Das Gericht gab dem Anleger Recht und verurteilte den Anbieter zur Zahlung von Schadensersatz

  • Urteil des BGH vom 20. März 2014 (Az. III ZR 92/13): In diesem Urteil wurde entschieden, dass Anleger von Solaranlagen bei falschen Angaben im Verkaufsprospekt Anspruch auf Schadensersatz haben können. Die Anleger müssen jedoch nachweisen, dass sie die Anlage aufgrund der falschen Angaben erworben haben und dadurch einen Schaden erlitten haben.

  • Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 16. Februar 2017 (Az. 9 U 171/14): In diesem Urteil wurde entschieden, dass ein Solaranlagen-Hersteller für Mängel haftet, die während der Herstellung oder Montage aufgetreten sind. Die Haftung erstreckt sich auch auf Folgeschäden, die durch den Mangel verursacht wurden.

  • Urteil des LG Bonn vom 20. Juli 2017 (Az. 6 O 274/15): In diesem Urteil wurde entschieden, dass ein Solaranlagen-Hersteller für Mängel haftet, die während der Herstellung oder Montage aufgetreten sind. Die Haftung erstreckt sich auch auf Folgeschäden, die durch den Mangel verursacht wurden.

  • Urteil des BGH vom 17. Oktober 2019 (Az. III ZR 140/18): In diesem Urteil wurde entschieden, dass Anleger von Solaranlagen auch dann Schadensersatzansprüche geltend machen können, wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Schaden auf arglistiger Täuschung beruht.

  • Rückabwicklung von Kaufverträgen: In einigen Fällen haben Anleger Solaranlagen als Kapitalanlage erworben und später festgestellt, dass sie fehlerhaft oder mangelhaft waren. In solchen Fällen kann es möglich sein, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Ein Urteil des OLG Celle vom 16. Mai 2017 (Az.: 3 U 220/16) hat beispielsweise entschieden, dass ein Anleger einen Kaufvertrag für eine Solaranlage rückabwickeln kann, wenn diese nicht wie vereinbart funktioniert.

  • Schadensersatzansprüche: Wenn eine Solaranlage fehlerhaft ist oder nicht wie versprochen funktioniert, können Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen. Ein Urteil des OLG Köln vom 27. Juni 2019 (Az.: 18 U 51/18) hat beispielsweise entschieden, dass ein Anleger Schadensersatz verlangen kann, wenn die Solaranlage nicht wie vereinbart funktioniert und der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

  • Prospekthaftung: Wenn ein Anleger eine Solaranlage als Kapitalanlage erworben hat und dabei auf einen Prospekt vertraut hat, kann er Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn der Prospekt falsche oder irreführende Angaben enthält. Ein Urteil des OLG Karlsruhe vom 24. April 2013 (Az.: 17 U 13/12) hat beispielsweise entschieden, dass ein Anleger Schadensersatz verlangen kann, wenn der Prospekt falsche Angaben zur Rentabilität der Solaranlage enthält.

  • Steuerliche Aspekte: Auch steuerliche Aspekte können im Zusammenhang mit Solaranlagen als Kapitalanlage eine Rolle spielen. Ein Urteil des FG München vom 7. Februar 2018 (Az.: 3 K 2333/16) hat beispielsweise entschieden, dass Anleger, die eine Solaranlage als Kapitalanlage erworben haben, die Vorsteuer aus den Investitionskosten nur anteilig geltend machen können, wenn die Anlage sowohl privat als auch betrieblich genutzt wird.


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