Soll ich das Erbe annehmen oder ausschlagen?

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„Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft)“ – § 1942 Absatz 1 BGB. 

Zur Erbschaft gehören auch die Schulden des Erblassers. Der Erbe haftet nach § 1967 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten; Miterben haften gemäß § 2058 BGB als Gesamtschuldner, das heißt: Der Nachlassgläubiger kann sich nach Gutdünken den nach seiner Einschätzung zahlungskräftigsten Miterben aussuchen und ihn unabhängig von seiner Erbquote auf Zahlung der ganzen Forderung in Anspruch nehmen. Befürchtet der in Betracht kommende Erbe, für die Schulden des Verstorbenen aufkommen zu müssen, wird er darüber nachdenken, die Erbschaft auszuschlagen. Wer ausschlägt haftet nicht.

Die Ausschlagung muss gut überlegt sein. 

Stellt sich später heraus, dass der Nachlass werthaltig ist, kann man die Ausschlagung nur in Ausnahmefällen rückgängig machen. Das Haftungsrisiko des Erben kann durch Maßnahmen der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass gesenkt werden. Das verhindert einen Zugriff der Nachgläubiger auf das Eigenvermögen des Erben.

Maßnahmen der Haftungsbeschränkung 

Maßnahmen der Haftungsbeschränkung sind die Nachlassverwaltung, die Nachlassinsolvenz oder die Dürftigkeitseinrede. Flankierende, vorbereitende Maßnahmen sind das Inventarverzeichnis und das Gläubigeraufgebot. Wird der Erbe verklagt, kann er sich die Haftungsbeschränkung im Urteil vorbehalten lassen. Bei der Erbengemeinschaft gilt noch die Besonderheit, dass die Miterben bis zur Teilung des Nachlasses nicht mit ihrem Eigenvermögen haften und nach der Teilung u.U. nur begrenzt auf die jeweilige Erbquote.

Durch die Nachlassverwaltung überträgt der Erbe die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen, auf einen Nachlassverwalter. Sie dient der vollständigen Befriedigung sämtlicher Nachlassgläubiger.

Die Nachlassinsolvenz ist ein gerichtliches Verfahren, das bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu beantragen ist. Es dient der gleichmäßigen, aber nur anteiligen Befriedigung der Nachlassgläubiger.

Die Dürftigkeitseinrede ist ein Verteidigungsmittel im Prozess, das der Erbe dann ins Feld führen kann, wenn aus dem Nachlass noch nicht einmal die Kosten für eine Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz aufgebracht werden können.

Tipp: Welches Mittel möglich oder ratsam ist, sollte mit dem erbrechtlichen Berater abgestimmt werden. Wichtig ist, dass der Erbe mit dem Nachlass verantwortlich umgeht, indem er dessen Bestand und Werthaltigkeit aufklärt und Nachlassverbindlichkeiten soweit wie möglich erfüllt, ohne bestimmte Gläubiger zu bevorzugen.

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