Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern

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Sind die Eltern bei der Geburt ihres gemeinsamen Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht die elterliche Sorge grundsätzlich der Mutter zu. Nur unter folgenden Voraussetzung steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu:

1. Die Eltern erklären beim Jugendamt, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen.

2. Die Eltern heiraten einander.

3. Das Familiengericht überträgt ihnen die gemeinsame elterliche Sorge.

Im Einzelnen:

1. Gemeinsame Sorgeerklärungen:

Wollen die Eltern die gemeinsame Sorge für ihr Kind, müssen sie persönlich gemeinsame Sorgeerklärungen abgeben und diese öffentlich beurkunden lassen. Eine Vertretung ist nicht möglich. Die öffentliche Beurkundung kann vor einem Notar geschehen oder beim Jugendamt, wobei die Eltern ihre Erklärungen auch bei unterschiedlichen Notaren oder Jugendämtern abgeben können. Zu beachten ist, dass eine Beurkundung beim Notar kostenpflichtig ist. Beim Jugendamt kostet die Beurkundung nichts. Eine gleichzeitige Anwesenheit ist nicht erforderlich. Haben beide Elternteile ihre Erklärungen abgegeben, sind die Erklärungen bindend und können nicht mehr widerrufen werden. Nicht erforderlich ist, dass die Eltern des Kindes zusammen gelebt haben oder zusammen leben. Auch wird nicht geprüft, ob das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl entspricht. Die Sorgeerklärungen können schon vor Geburt des Kindes abgegeben werden.

2. Heirat der Eltern:

Heiraten die Eltern des Kindes, bekommen sie automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Dies gilt nur dann nicht, wenn einem Elternteil zuvor wegen Kindeswohlgefährdung das Sorgerecht vom Familiengericht entzogen worden ist.

3. Entscheidung des Familiengerichts:

Geben die Eltern nicht gemeinsame Sorgeerklärungen ab, so kann ein Elternteil, der das gemeinsame Sorgerecht möchte, einen Antrag beim Familiengericht über Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts stellen.

In der Praxis wird überwiegend der rechtliche Vater den Antrag stellen. Eine Antragstellung ist erst nach der Geburt des Kindes möglich.

Das Familiengericht überträgt die gemeinsame Sorge dann, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dies setzt allerdings ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern und eine tragfähige soziale Beziehung zwischen diesen voraus. Die Mutter kann die Kooperation jedoch nicht grundlos verweigern, da diese es sonst in der Hand hätte, die gemeinsame Sorge zu verhindern. Beide Elternteile sind im Rahmen des Zumutbaren zur Kooperation verpflichtet. Daher kann das Familiengericht von den Eltern auch verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Kommunikation arbeiten und sich ggf. auch fachliche Hilfe hierfür suchen. Lehnt die Mutter die Kooperation aus nachvollziehbaren Gründen ab, spricht dies gegen ein gemeinsames Sorgerecht.

Abgelehnt wurde das gemeinsame Sorgerecht in folgenden Fällen:

  • anhaltende und unüberbrückbare Differenzen zwischen den Eltern, insbesondere in Sorgerechtsfragen
  • Herabwürdigung des anderen Elternteils
  • Fehlen jeglicher Bindungen zwischen Vater und Kind
  • keinerlei Kenntnis des Vaters von Eigenheiten und Persönlichkeit des Kindes
  • zu befürchtendes respekt- und rücksichtsloses Einfordern der Rechte
  • völlig unterschiedliche Lebenswelten der Eltern
  • Vater kommt seinen Umgangspflichten nicht nach oder verstößt gegen die Wohlverhaltenspflicht

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