Versorgungsausgleich bei ausländischen Anrechten, insbes. dem schweizerischen Freizügigkeitsgesetz

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Der Ausgleich eines Anrechts bei einem ausländischen Rentenversicherungsträger kann nicht von einem deutschen Gericht im Wege des Versorgungsausgleichs angeordnet werden. Der Grund hierfür ist, dass ein ausländischer Versorgungsträger nicht durch deutsche Gerichte verpflichtet werden kann, die ausgleichsberechtigte Person in sein Versorgungssystem aufzunehmen oder das Anrecht extern bei einem anderen Versorgungsträger auszugleichen.

Daher findet gem. § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 Versorgungsausgleichsgesetz ein Ausgleich bei der Scheidung nicht statt, wenn das Anrecht bei einem ausländischen Versorgungsträger besteht.

Dies gilt auch für Anrechte nach dem Schweizerischen Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993.

Dies bedeutet aber nicht, dass der an sich Ausgleichsberechtigte an den ausländischen Anrechten nicht beteiligt wird. Er hat zwei Möglichkeiten:

1. Abfindung:

Gem. § 23 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz kann der an sich Ausgleichsberechtigte eine zweckgebundene Abfindung verlangen. Zweckgebunden bedeutet, dass die Abfindungssumme bei einem bereits bestehenden Versorgungsträger einbezahlt werden muss und das dortige Anrecht somit ausgebaut wird oder dass mit der Abfindungssumme ein neues Anrecht bei einem Versorgungsträger begründet wird.

Ein deutsches Gericht kann im Wege der Abfindung den Ausgleichsverpflichteten aber nicht dazu verpflichten, einen Anrechtsanteil seiner, während der Ehezeit bei einer schweizerischen Pensionskasse erworbenen Freizügigkeitsleistungen, an die ausgleichsberechtigte Ehefrau zu übertragen, unabhängig, ob dies nach schweizerischem Recht möglich wäre, da dies keine von § 23 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz vorgesehene Rechtsfolge ist.

Eine Abfindungssumme muss jedoch nur bezahlt werden, wenn die Zahlung der Abfindung dem Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Grundsätzlich ist dem Ausgleichspflichtigen auch zuzumuten, auf den Vermögensstamm zuzugreifen. Dabei kommt es aber immer auch auf die Umstände des Einzelfalls an und die Interessen des Ausgleichspflichtigen und des Ausgleichsberechtigten müssen gegeneinander abgewogen werden.

Das Gericht kann dem Ausgleichspflichtigen auch die Zahlung der Abfindung in Raten erlauben, wenn diesen eine Einmalzahlung unbillig belasten würde.

2. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich:

Ist dem Ausgleichspflichtigen die Zahlung einer Abfindung nicht zumutbar oder verlangt der Ausgleichsberechtigte keine Abfindung, so hat die ausgleichsberechtigte Person gegen den Ausgleichspflichtigen einen Anspruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente.

Der sog. schuldrechtliche Versorgungsausgleich wird jedoch nur auf Antrag vom Familiengericht durchgeführt.

Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:

a) Die ausgleichspflichtige Person bezieht eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht.

b) Die ausgleichsberechtigte Person bezieht bereits eine eigene laufende Versorgung, hat die Regelalterszeit der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht oder erfüllt die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität.


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