Sorgerechtliche Entscheidungsbefugnis bei Standardimpfungen

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Sollten sich Eltern über die Durchführung einer Standardimpfung nicht einigen können, so steht im Regelfall die Entscheidungsbefugnis über die Durchführung einer Impfung dem Elternteil zu, der die Impfung des Kindes nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet. In einem sorgerechtlichen Verfahren würde diesem Elternteil die Entscheidungsbefugnis übertragen werden, es sei denn, dass bei dem Kind besondere Impfrisiken vorliegen und beachten sind. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 03.05.2017 zum Aktenzeichen XII ZB 157/16 darauf hingewiesen, dass eine sog. Standard- oder Routineimpfung eines Kindes als eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind darstellt und es sich gerade nicht um eine Alltagsangelegenheit handelt, in welcher der betreuende Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis haben würde. Weil es keine gesetzliche Impfpflicht in Deutschland gibt, richtet sich die Rechtsprechung an die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts, weil diese als medizinischer Standard anerkannt sind.

Gibt es bei der zwischen den Eltern strittigen Impfung eine Empfehlung der ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut, ist davon auszugehen, dass der Nutzen einer solchen Impfung deren Risiken überwiegt. Das Gericht braucht dann nicht einmal ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob eine Impfung dem Kindeswohl dient. Es hat aber auch die persönlichen Lebensumstände des Kindes zu prüfen und zu würdigen. Denkbar ist daher auch, dass ein Gericht bei einer solchen Würdigung der Lebensumstände zu einer sog. Negativentscheidung gelangt. 

Anwaltliche Beratung ist daher in jedem Fall dringend notwendig.


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