Sozialleistungen vor und während der Insolvenz

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Für Unternehmen, die in die Krise geraten, hält das Sozialrecht verschiedene staatliche Leistungen bereit, die die Liquidität des Unternehmens erhöhen.

Sowohl das Kurzarbeitergeld zur Vermeidung einer Insolvenz als auch das Insolvenz-, Transferkurzarbeiter- und Arbeitslosengeld während der Insolvenz ermöglichen das Einsparen von Teilen oder der gesamten Arbeitnehmergehälter.

Kurzarbeitergeld (Kug.)

Wenn ein Unternehmen erkennt, dass etwaig aufgrund eines Auftragsrückganges eine Liquiditätslücke entstanden ist oder droht, gleichsam keine 100-prozentige Auslastung der Belegschaft mehr gegeben ist, dann könnte die Einführung von Kurzarbeit ein probates Mittel sein, diese Krise zu überwinden.

Dabei normiert das Gesetz (SGB III) lediglich das Mindestmaß der Arbeitszeitreduzierung und der betroffenen Arbeitnehmer. So ist es möglich, nur bei einem Teil der Belegschaft Kurzarbeit anzuordnen. 

Ein Anspruch ist gegeben, wenn in einem Betrieb, in dem mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt sein muss (betr. Voraussetzung), ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, der Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen erfüllt und der Ausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist (§ 95 SGB III).

Erheblich ist ein Arbeitsausfall, wenn er 

  • auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, 
  • vorübergehend ist, 
  • im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der in dem Betrieb oder der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind und 
  • nicht vermeidbar ist. 

An die Vermeidbarkeit knüpft das Verlangen an, dass der Arbeitgeber nachweisen muss, sich vor Anordnung der Kurzarbeit aber auch während ihres Laufs durchweg um die Wiederherstellung der vollen Kapazität bemüht zu haben. 

Die Anzeige des Arbeitsausfalls hat dabei ebenso wie der Antrag auf Bewilligung der Leistung durch den Arbeitgeber zu erfolgen.

Die Höhe des Kug. richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall, also der Differenz zwischen Soll(netto)entgelt und Ist(netto)entgelt. Je nachdem, ob eine Unterhaltspflicht besteht, erhält der berechtigte Arbeitnehmer 67 oder 60 Prozent des Differenzbetrages, wobei nur die Arbeitnehmer Berücksichtigung finden, die die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, mithin in einem ungekündigten versicherungspflichtigen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen.

Transferkurzarbeitergeld (TKug.)

Wie das Kug. soll auch das TKug. Arbeitslosigkeit vermeiden und für die Parteien ein Instrumentarium schaffen, das in beiderseitigem Interesse steht:

Der Arbeitgeber, der zur Vermeidung von Kündigungen eine Transfergesellschaft einrichtet, vermeidet hierdurch nicht nur Kündigungsschutzklagen sondern erhält hierdurch auch die Betriebsatmosphäre und erfährt einen Imagegewinn. 

Dem Arbeitnehmer garantieren die gesetzlichen Regelungen eine professionelle Hilfe für den Neuanfang wie auch die Möglichkeit, sich aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis heraus zu bewerben.

Anders als das Kug. bedingt die Bewilligung des TKug. einen dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall.

Die sonstigen persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen sind identisch, mit der Ausnahme, dass die Arbeitnehmer zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Eingliederungschancen in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden müssen, der Transfergesellschaft.

Wenngleich die Höhe der Leistungen gleich ist, so besteht dennoch im Hinblick auf die Dauer ein wesentlicher Unterschied: das TKug. wird für bis zu 12 Monate gewährt. 

Insolvenzgeld

Ein besonderes Mittel zur Liquiditätsschöpfung stellt das Insolvenzgeld dar.

Durch das Insolvenzgeld, früher „Konkursausfallgeld“, werden die seitens des Arbeitgebers in den maximal drei Monaten vor Verfahrenseröffnung nicht gezahlten Arbeitnehmergehälter aufgefangen. 

Sofern der Arbeitgeber bzw. der ihn in die Insolvenz begleitende Sanierungsberater rechtzeitig eine Insolvenzgeldvorfinanzierung durch eine Bank sicherstellt, erhalten die Arbeitnehmer ohne jede Verzögerung ihre Vergütung weiter, was für die Erhaltung der Arbeitsmotivation von unschätzbarem Wert ist.

Die Gewährung von Insolvenzgeld ist – anders als das (T-)Kug. und Arbeitslosengeld – nicht davon abhängig, dass die Beschäftigung der Beitragspflicht unterliegt, sodass u. a. auch geringfügig Beschäftigte anspruchsberechtigt sind. Nicht erfasst sind jedoch Betriebsfremde, wie z. B. Zeitarbeiter. Sofern diese jedoch vorab in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen werden, steht auch ihnen der Anspruch auf Insolvenzgeld zu.

Gewährt wird das Insolvenzgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West: 5.600,00 €/brutto, Ost: 4.800,00/brutto). Auch Sonderzahlungen, wie z. B. Gratifikationen, Provisionen und Überstunden werden durch das Insolvenzgeld erfasst. 

Der Effekt für das insolvente Unternehmen ist beachtlich: Es spart die Gehaltszahlungen für drei Monate, die es gleichsam zur Beschaffung von für die Produktion benötigten Rohstoffen und/oder für Investitionen einsetzen kann. Zwar wird das Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit nur bevorschusst, sodass ihr ein Erstattungsanspruch gegen das Unternehmen erwächst, jedoch handelt es sich hierbei um eine Insolvenzforderung, die zur Tabelle anzumelden ist.

Arbeitslosengeld

Letztlich kommt dem Arbeitslosengeld (ALG) eine besondere Bedeutung in den Fällen zu, in denen der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einige oder ganze Teile der Belegschaft freistellt.

Die Freistellung bewirkt nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern lediglich die Befreiung des Arbeitnehmers von seiner vertraglichen Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung. Obwohl das Arbeitsverhältnis fortbesteht, wird der Arbeitnehmer trotzdem anspruchsberechtigt. Der Bezug von ALG setzt nämlich keine Vertragslosigkeit sondern lediglich eine Beschäftigungslosigkeit voraus, die durch die Freistellung eintritt.

Dies gilt im Übrigen auch für bereits gekündigte Arbeitsverhältnisse:

Die Insolvenzordnung ermöglicht es dem Insolvenzverwalter mithilfe einer pauschal auf drei Monate gekürzten Kündigungsfrist zu kündigen (§ 113 InsO). Spricht er die Kündigung und gleichsam die Freistellung aus, erwächst hierdurch der arbeitnehmerseitige Anspruch auf ALG.

Arbeitnehmereigenschaft des geschäftsführenden Gesellschafters

Ein in der Praxis häufig auftretendes Problem ist die Frage, ob ein geschäftsführender Gesellschafter anspruchsberechtigt, also als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist.

Regelmäßig wird ihm die Abhängigkeit seiner Beschäftigung abgesprochen. Da das Statusfeststellungsverfahren erst seit dem 1. Januar 2005 obligatorisch ist, sind noch zahlreiche Bestandsfälle von diesem Verfahren unberührt. Auf Antrag entscheidet die Einzugsstelle (die für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrag zuständig ist, i. d. R. die Krankenkasse) und in Zweifelsfällen die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung. An deren Entscheidung sind alle Sozialversicherungsträger gebunden.

Unter anderem ist der Umfang der Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft, die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) und die Weisungsgebundenheit bezüglich der Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung von Bedeutung. 

In unklaren Fällen empfiehlt es sich, selbständig ein Statusfeststellungsverfahren anzustoßen, auch weil es im Vorhinein des Eigenantrages leichter möglich ist, die ausschlaggebenden Parameter einer kritischen Überprüfung zu unterziehen.



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