Sparkassen kündigen Prämiensparverträge – was Sie dagegen tun können

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In den 90er- und frühen 2000er-Jahren schlossen viele Sparkassen mit ihren Kunden Prämiensparverträge, z. B. unter dem Namen „S-Prämiensparen flexibel“. Die Sparkassen warben hierbei gegenüber den Kunden mit der langen Laufzeit der Verträge und versprachen neben einem variablen Zins die Zahlung eines Bonus, der Jahr für Jahr steigt und in vielen Fällen ab dem 15. Jahr 50 Prozent der in diesem Jahr gezahlten Sparrate beträgt. Die Sparkassen konnten so langfristige Einlagen generieren und gleichzeitig ihre Kunden an die Sparkasse binden. Aufgrund des variablen Zinssatzes waren diese Verträge für die Kunden aber nur aufgrund der langen Laufzeit und der Zahlung des Bonus attraktiv.

Zu teure Verträge: Kündigungen durch die Sparkassen

Das anhaltende Niedrigzinsniveau veranlasst die Sparkassen nunmehr jedoch dazu, gut verzinste Sparverträge loszuwerden. Dies, obwohl die meisten Verträge eine Laufzeit von 99 Jahren vorsehen und den Kunden als langfristige Anlage empfohlen wurden.

Wie auch bei der Kündigung alter Bausparverträge zeigt sich wieder einmal, dass vertragliche Zusagen gegenüber Kunden nur eingehalten werden, wenn es dem eigenen Vorteil dient. Fakt ist jedoch, dass kaum ein Kunde einen Prämiensparvertrag in Kenntnis der jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit durch die Sparkasse abgeschlossen hätte. Unserer Ansicht nach sehen die Verträge ein solches Kündigungsrecht auch nicht vor.

Die Rechtslage

Die Rechtsprechung hierzu ist nicht einheitlich. Für sog. „Scala-Verträge“ hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 23.09.2015, Az.: 9 U 31/15, eine Kündigungsmöglichkeit jedenfalls verneint. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Sparkasse angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse schlicht verkalkuliert habe. Dies führe jedoch nicht zu einem Kündigungsrecht. Auch das AG Zwickau hält eine Kündigung vor Ablauf von 1.188 Monaten für unwirksam, Urteil vom 27.06.2018, Az.: 22 C 127/18. Im Hinblick darauf, dass Prämiensparverträge mit Laufzeiten von 25 Jahren oder „Laufzeit nach Wunsch“ beworben wurden, überzeugt diese Auffassung. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt bisher noch nicht vor.

So verhalten Sie sich richtig

Die Kündigung durch die Sparkassen sollte nicht widerspruchslos hingenommen werden. Denn aufgrund der variablen Verzinsung der Sparverträge war allein die lange Laufzeit maßgeblich für die Sparer. Sollten Sie eine Kündigung seitens Ihrer Sparkasse erhalten haben, widersprechen Sie dieser mit Hinweis auf die fehlende Kündigungsmöglichkeit sofort und lassen Sie sich umgehend von einem erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten.


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