Sporthelm – die Bedeutung der einheitlichen Abbildung bei Designs

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Neben den technischen Schutzrechten wie Patent und Gebrauchsmuster dient das eingetragene Design (früher Geschmacksmuster) nicht dem Schutz einer technischen Erfindung, sondern es soll ermöglichen, die Ausgestaltung eines Gegenstands zu schützen.

Bei einem Design müssen daher möglichst aussagekräftige Abbildungen des Gegenstands eingereicht werden. In Deutschland können bis zu 10 Abbildungen pro Anmeldung eingereicht werden. Geschützt ist dabei im Prinzip nur das, was auch konkret abgebildet wird. Abweichende Gegenstände müssen als eigene Designs angemeldet werden. Um dem Rechnung zu tragen, erlaubt das Designrecht die Anmeldung von bis zu 100 Designs in einer einzigen Sammelanmeldung.

Da es nur auf die Abbildungen ankommt, haben Probleme mit den Abbildungen häufig gravierende Auswirkungen. In einem kürzlich entschiedenen Fall hatte der Bundesgerichtshof über einen Nichtigkeitsantrag für ein Design für einen Sporthelm zu entscheiden (BGH I ZB 25/18). Das Design betraf einen Sporthelm für Kinder. Als Abbildungen waren sieben unterschiedliche Varianten des Helms mit unterschiedlichen Musterungen und Zubehör abgebildet. Als Beschreibung war angegeben, dass der Helm aus mehreren Teilen besteht, welche entsprechend ausgetauscht werden können. Der Helm könne auch noch mit Zubehör ergänzt werden.

Der Bundesgerichtshof stellte nun fest, dass kein einheitlicher Schutzgegenstand vorliegt. Aus den einzelnen Abbildungen ist es nicht möglich, einen gemeinsamen Schutzgegenstand festzustellen. Keine der Abbildungen zeigte einen Helm ohne Musterung. Als Ergebnis wurde das gesamte Design für nichtig erklärt.

Schlussfolgerungen

Das Urteil zeigt, dass durch ein Design eben nur das geschützt werden kann, was in den Abbildungen dargestellt ist. Ergeben sich daraus Probleme für den Schutzbereich, kann dies das gesamte Design gefährden. Gleichzeitig ist das Design eben nicht geeignet technische Lösungen, wie eine besondere Konstruktion des Helms zu schützen. Gerade bei Gegenständen mit austauschbaren Varianten kann dies dazu führen, dass viele Varianten eines Designs angemeldet werden müssen, um eine gewisse Bandbreite abzudecken. Wir helfen Ihnen gerne dabei, eine entsprechende Anmeldestrategie zu entwickeln.

Für weitere Fragen zu Patenten, Marken, Designs und Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes steht die Kanzlei Patentanwälte Gierlich & Pischitzis Partnerschaft mbB gerne zu Ihrer Verfügung.

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