Das Einheitliche Patentgericht startet am 1. Juni 2023; Was müssen Patentinhaber beachten?

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Das Einheitspatent (auch Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung, Unitary Patent, UP) tritt zum 1. Juni 2023 in Kraft. Zum gleichen Datum nimmt auch das Einheitliche Patentgericht (EPG, Unified Patent Court, UPC) seine Arbeit auf. Das Gericht ist für alle Klagen wegen Verletzung bzw. auf Nichtigerklärung zuständig.

Auch wenn es vom Namen nach her so aussieht, dass das UPC nur für Einheitspatente zuständig ist, so ist es mittelfristig für alle europäischen Patente, welche in den Mitgliedsstaaten des UPCs erteilt sind, zuständig. Diese Änderung betrifft daher jeden, der ein europäisches Patent hält, welche in mindestens einem der Staaten in Kraft ist. Aktuell sind dies die folgenden 17 Staaten

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien

Die neue Zuständigkeit gilt ab dem 1. Juni 2023. Allerdings können noch für mindestens sieben Jahre für herkömmliche europäische Patente, Klagen wegen Verletzung bzw. auf Nichtigerklärung weiterhin bei nationalen Gerichten erhoben werden. Will man allerdings eine Zuständigkeit des UPCs für diese Patente ausschließen, muss ein entsprechender Antrag (opt-out) gestellt werden. Dadurch wird verhindert, dass ein Patent zumindest in der Übergangszeit für mehrere Staaten gleichzeitig für nichtig erklärt werden kann, allerdings kann dann auch keine Verletzung in mehreren Staaten gemeinsam verhandelt werden.

Die folgende Auflistung gibt einen (vereinfachten) Überblick über die Vor- und Nachteile des UPC:

Vorteile UPC

  • Eine Verletzungsklage für alle UP-Länder, auch für alte europäische Patente.
  • Billiger als mehrere Verletzungsverfahren in mehreren Ländern gleichzeitig
  • Leichter zu handhaben, wenn die Verletzung in verschiedenen Ländern stattfindet (z. B. bei Verfahrensansprüchen)
  • Spezialisierte Richter
  • Einfluss auf die Rechtsprechung des neuen Gerichts
  • Sammeln von Erfahrungen am UPC, da das UPC nach der Übergangszeit von 7 Jahren für alle Europäischen Patente zuständig sein wird.

Nachteile UPC

  • Eine Nichtigkeitsklage für alle UP-Länder (zentrale Nichtigkeit). Der Wettbewerber kann eine zentrale Nichtigkeitsklage vor dem UPC einreichen.
  • Ziemlich knappe Fristen für Schriftsätze im Verfahren (erstinstanzliche Entscheidung innerhalb von 12 Monaten)
  • Erst- und zweitinstanzliche Gerichte können sich in verschiedenen Ländern befinden.
  • Die Rechtsprechung ist noch unklar.
  • Opt-out-Antrag kann jederzeit zurückgezogen werden (wenn keine Klage anhängig ist).

Die Entscheidung über das Opt-out sollte von Fall zu Fall getroffen werden. Unserer Ansicht nach ist der wichtigste Punkt jedoch die zentrale Nichtigkeitsklage, insbesondere für wichtige Patente in verschiedenen Ländern. Dies macht jeden Angriff auf ein Patent für einen Verletzer einfacher. Dies überwiegt in der Regel nicht den Vorteil der vereinfachten Verletzungsklage, zumal das Opt-out später wieder zurückgenommen werden kann. In einigen Fällen kann es auch wichtig sein, Erfahrungen mit dem UPC-System zu sammeln, zumal es in Zukunft das einzige zuständige Gericht sein wird.

Auch Inhaber bestehender europäischer Patente sollten sich daher unbedingt mit dem UPC vertraut machen und zumindest eine Entscheidung treffen, ob es sich nicht lohnen würde, den entsprechenden Antrag zu stellen. Langfristig wird das UPC aber auf jeden Fall zuständig werden. 

Nationale deutsche Patente und Gebrauchsmuster bleiben allerdings weiterhin in der nationalen Zuständigkeit.

Was das Einheitspatent ist und wie man es beantragt wird in einem parallelen Rechtstipp behandelt.

Für weitere Fragen zu Patenten, Marken, Designs und Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes steht die Kanzlei Patentanwälte Gierlich & Pischitzis Partnerschaft mbB gerne zu Ihrer Verfügung.


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