Staatshaftung im Zusammenhang mit der Thomas-Cook-Insolvenz

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Für Betroffene ist die Thomas-Cook-Insolvenz nicht nur deshalb ärgerlich, weil der wohlverdiente Urlaub nicht stattfinden kann, sondern auch, weil klar wird, dass das Geld für den Urlaub noch nicht einmal ansatzweise vollständig erstattet wird. Wieder einmal bleibt der Schaden bei den Verbrauchern.

Der deutsche Gesetzgeber hat folgende Regelung im Hinblick auf die Erstattung der Reisekosten in § 651r BGB eingefügt:

„Er [Anm.: der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kundengeldabsicherer)] kann seine Haftung für die von ihm in einem Geschäftsjahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen.“

Diese Regelung geht auf die sogenannte Pauschalreisen-Richtlinie der Europäischen Union zurück. Diese sieht jedoch keine Begrenzung des Betrags der Versicherungssumme vor. Die Richtlinie sieht vor, dass alle vorhersehbaren Kosten in dieser Summe berücksichtigt sein müssen. 

Die summenmäßige Beschränkung, dies nur als Anmerkung, wurde bereits im Jahre 1994 mit einer Änderung im Jahre 2001 festgelegt. Die Pauschalreisen-Richtlinie sieht eine Beschränkung nicht vor.

Richtlinien haben grundsätzlich keine unmittelbare Geltung und müssen durch die nationalen Parlamente in Gesetze umgesetzt werden. Sie bedürfen eines Umsetzungsaktes.

Der EuGH hat beginnend mit der Sache Francovich aus dem Jahre 1991 eine Haftung der Mitgliedsstaaten der EU angenommen. Diese hat sich über die Jahre von einer Haftung wegen Nichtumsetzung oder verspäteter Umsetzung einer Richtlinie hin zu einer Haftung wegen fehlerhafter Umsetzung entwickelt. 

In Deutschland hat die verspätete Umsetzung einer Richtline beispielsweise in der Insolvenz des Reiseveranstalters MP Travel Line Bedeutung gehabt.

Aus unserer Sicht hat der deutsche Gesetzgeber die Pauschalreisen-Richtlinie der Europäischen Union fehlerhaft umgesetzt, indem er eine summenmäßige Begrenzung eingeführt hat.

Betroffene der Insolvenz der Thomas Cook sowie deren Tochtergesellschaften (Thomas Cook Signature, Neckermann Reisen, Bucher Last Minute, Öger Tours, Air Marin) können sich jederzeit an uns zur weiteren rechtlichen Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen wenden. Eine Erstanfrage ist kostenlos.



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