Auskunftsanspruch nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)

  • 1 Minuten Lesezeit

Bereits seit geraumer Zeit werden Unternehmen mit Auskunftsansprüchen nach dem Geldwäschegesetz – GwG - konfrontiert. Gemäß § 52 GWG hat ein Verpflichteter, die Mitglieder seiner Organe und seine Beschäftigten haben der zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit sich die Aufsichtstätigkeit auf genannten Verpflichteten bezieht, der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie den Personen und Einrichtungen, derer sich diese Aufsichtsbehörden zur Durchführung ihrer Aufgaben bedienen, auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind. Sofern der Auskunftsanspruch nicht erfüllt wird, kann dies strafbewehrt sein.


Die zur Auskunft Verpflichteten sind zahlreich (vgl. § 2 GWG): Kreditinstitute, unter bestimmten Voraussetzungen Gewerbetreibende, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Dienstleister, Immobilienmakler, Glückspielunternehmen etc. Die Einzelheiten sind § 2 GWG zu entnehmen. Gerade etwa bei Dienstleistern kann es sinnvoll sein, zu überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.


Praktisch bedeutet der Auskunftsanspruch meist enormen bürokratischen Aufwand. Hier kann es für die betroffenen Unternehmen hilfreich sind, zunächst einmal zu überprüfen, ob die Regierung/Behörde zu Recht davon ausgeht, dass es sich um zur Auskunft Verpflichtete handelt.


Sollten Sie einen Bescheid erhalten haben, in dem die Auskunft und Mitwirkung gefordert wird, so stehen wir Ihnen für eine Beratung zur Verfügung.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Tobias Kumpf

Beiträge zum Thema