Start-Up: Rechtsformwahl für Gründer

  • 2 Minuten Lesezeit

Oft werden wir von Start-Up Gründern gefragt, welche Rechtsform die passende für ein Start-Up Unternehmen ist. Dies lässt sich nicht pauschal beantworten.

Welche Gesellschaftsform für Ihr Unternehmen die Passende ist, hängt von mehreren Kriterien ab:

1) Kapital und Gründungskosten

Während Sie bei Auswahl eines Einzelunternehmens oder einer GbR direkt mit Ihrer Tätigkeit beginnen können, ist bei Gründung einer UG, GmbH oder AG zunächst ein notarieller Akt, sowie eine Eintragung im Handelsregister erforderlich. Hierfür entstehen neben dem einzuzahlenden Mindestkapital Kosten für Notar und Handelsregister. Diese sind im Vorfeld der Gründung einzuplanen.

2) Haftung

Sofern Ihre Risikoeinschätzung ergeben hat, dass Sie sich in einem haftungsträchtigen Geschäftsfeld bewegen, ist eine Kapitalgesellschaft vorzuziehen. 

3) Außenwirkung

So attraktiv die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung bei einer Stammeinlage von lediglich einem Euro auf den ersten Blick klingen mag, die Rechtsform „UG“ wirkt auf viele Geschäftspartner abschreckend und vermittelt den Eindruck der Unterkapitalisierung. Als anderes Extrem gibt es relativ umsatzschwache Einmannbetriebe, die (trotz hoher Kosten und eines hohen Verwaltungsaufwands) als Aktiengesellschaft gegründet sind, um nach außen eine prominente Marktstellung vorzuspiegeln. Je nachdem, in welchem geschäftlichen Umfeld Sie sich bewegen, ist somit die Außenwirkung der jeweiligen Gesellschaftsform in Betracht zu ziehen. 

4) Steuerliche Belastung

Eine Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, UG) unterliegt anderen Grundsätzen der Besteuerung, als ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft (GbR, OHG, KG). Je nach Höhe der Einnahmen und Ihrer möglicherweise sonstigen ausgeführten Tätigkeiten, kann die eine oder die andere Möglichkeit steuerlich günstiger sein. Lassen Sie sich hierzu von einem Steuerberater beraten.

5) Publizität

Ein weiterer Überlegungsgrund im Hinblick auf die zu wählende Gesellschaftsform sind gesetzliche Offenlegungspflichten. So müssen etwa alle Kapitalgesellschaften unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluss veröffentlichen. Zudem ist die Satzung im Handelsregister zu hinterlegen. Personengesellschaften trifft diese Pflicht nur, sofern sie eine gewisse Größe überschreiten. 

Gerne beleuchte ich Ihr konkretes Vorhaben im Rahmen einer Erstberatung, rufen Sie mich einfach an. Selbstverständlich begleite ich Sie auch nach der Beratung im weiteren Verlauf der Unternehmensgründung. Hierbei arbeite ich mit Kostenpauschalen, damit Sie Ihre Finanzen im Überblick behalten.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sarah Op den Camp

Beiträge zum Thema