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Steinewerfer: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

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Immer wieder werden Gegenstände von Brücken auf Autobahnen geworfen. Manche dieser Vorfälle gehen glücklicherweise glimpflich aus, doch andere enden je nach Größe des geworfenen Gegenstandes und der Intention des Täters mit schweren Verletzungen oder sogar mit dem Tod. 

Mit der Frage, welche strafrechtlichen Konsequenzen "Steinewerfer" zu erwarten haben, hat sich kürzlich der BGH befasst. 

Der konkrete Sachverhalt

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte ein Mann Steine von einer Brücke auf vorbeifahrende Pkw fallen lassen, um Wut und Frust abzubauen. Es war jedoch nicht seine Intention, die Autofahrer zu gefährden oder zu verletzen. Vielmehr beabsichtigte der Mann lediglich die Beschädigung der Fahrzeuge. Aufgrund dessen nahm er keine großen Steine, sondern kleine Schottersteine. Als sich der im konkreten Fall Geschädigte mit seinem Fahrzeug der Brücke näherte, ließ der Täter 14 solcher Schottersteine so fallen, dass diese das Autodach trafen. Dabei entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 4.800 Euro.

Die Entscheidung des Landgerichts

Der Angeklagte wurde vom LG Verden wegen vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. 

Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Nach ihrer Ansicht liege im konkreten Fall ein versuchter Mord vor.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs

Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos. So stellte das Gericht klar, dass der Täter hier nicht vorsätzlich gehandelt habe.

Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Schottersteine objektiv nicht dazu geeignet waren, die Frontscheibe des Autos zu durchschlagen. Zwar habe die Möglichkeit bestanden, dass der Autofahrer durch die Aufprallgeräusche oder aufgrund einer Sichtbehinderung von der Straße abkommt. Es konnte jedoch festgestellt werden, dass der Angeklagte weder eine Gefährdung von Personen noch einen Unfall billigend in Kauf genommen und damit dahingehend keinen Vorsatz hatte. Ein Tötungsvorsatz ist also zu verneinen, weshalb kein versuchter Mord vorliege. 

Zudem wies das Gericht darauf hin, dass im konkreten Fall kein vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorliege. Voraussetzung dazu sei, dass die Absicht des Täters darauf gerichtet ist, durch seine Tathandlungen eine verkehrsspezifische Gefahr zu verwirklichen. Unter verkehrsspezifischer Gefahr ist dabei zu verstehen, dass es zu einer kritischen Verkehrssituation kommt, beispielsweise zu einem „Beinaheunfall“. Hier war der Vorsatz des Angeklagten hingegen lediglich auf die Beschädigung des Fahrzeugdaches gerichtet. Dies sei vergleichbar mit einer Sachbeschädigung eines stehenden Fahrzeugs. Damit scheide auch ein vorsätzlicher Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB aus.

Ob hingegen ein versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorliegt, muss nun das LG Verden klären. Zu bejahen ist jedenfalls eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung. 

(BGH, Urteil von 09.12.21, Az.: 4 StR 167/21)

Foto(s): Adobe Stock- lightninsam

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