Stellt die Verkehrskennzeichenerkennung eine Rechtfertigung für einen Bußgeldbescheid dar?

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Versagen der Verkehrskennzeichenerkennung – Stellt dies eine Rechtfertigung für einen ergangenen Bußgeldbescheid dar?

Im vorliegenden Fall mussten die Richter des Oberlandesgerichts Köln über eine Bußgeldsache entscheiden, welche sich weitgehend mit dem teilautonomen Führen eines Fahrzeuges beschäftigt. Aufgrund der voranschreitenden Technisierung der Automobilindustrie muss auch die Rechtsprechung an den neuesten Stand der Technik angepasst werden.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene ist Eigentümer eines PKW, welcher mit einer Verkehrszeichenerkennungstechnik ausgestattet ist, und dem Fahrzeugführer stets die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in die Informationsanzeige des KFZ einbettet und dies bei Bedarf sogar softwareseitig auf diese Geschwindigkeit abbremst.

Der Beklagte passierte ein Verkehrsschild, welches eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h anordnete. Im Vertrauen darauf, dass seine Verkehrszeichenerkennung die Geschwindigkeit selbstständig reduzieren würde, wurde der Beklagte mit 92 km/h geblitzt und vom Amtsgericht zu einer fahrlässigen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerorts zu einer Geldbuße von 100, – € verurteilt.

Dagegen legte der Beschuldigte Rechtsmittel ein. Das Oberlandesgericht wies das Rechtsmittel jedoch als unbegründet ab. Die Richter argumentierten, dass derartige Assistenzsysteme lediglich als Hilfsmittel angesehen werden können, welche den Fahrer jedoch nicht von seiner Kontroll- und Überwachungspflicht bezüglich der Verkehrssicherheit entbinden.

Dieses Urteil lehnt sich an das bereits existierende „Tempomat-Urteil“ des OLG Hamm (2 SS – OWi 200/06) an, in welchem die Richter eine solche Kontrollpflicht bereits bei Geschwindigkeitsregulierungssystemen bejaht haben.

Letztendlich stelle eine Verkehrszeichenerkennung eine schlichte Kopplung dieses Systems mit einer Art „Tempomat“ dar, was keine differenzierende Betrachtung zulasse. Die permanente Einflussnahmemöglichkeit des Fahrers muss in solchen Fällen durch eine aktive Kontroll- und Eingreifspflicht garantiert sein.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 07.06.2019 – III-1 RBs 213/19

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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