Steuerhinterziehung und Unzuverlässigkeit

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Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann dazu führen, dass die Zuverlässigkeit im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes abgesprochen werden kann.

In diesem Sinne hat die Bezirksregierung Düsseldorf einem Hobby-Piloten die Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz abgesprochen, weil er wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig zu einer Geldstraße von 168.000 Euro (350 Tagessätze) verurteilt worden ist. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf bestätigt, im Wesentlichen mit folgender Begründung:

Wann liegt Unzuverlässigkeit wegen Steuerhinterziehung vor?

Ausgangspunkt ist die zutreffende Annahme, dass die Sicherheit des Luftverkehrs ein sehr hohes Rechtsgut sei und empfindlich für Sabotage, Entführungen und Terroranschläge ist. Auch Hobbypiloten müssen daher das erforderliche Verantwortungsbewusstsein und die Selbstbeherrschung aufbringen, die Rechtsordnung jederzeit einzuhalten. Treten in diesem Zusammenhang etwaige Zweifel auf, sei der Pilot unzuverlässig. Bei verurteilten Straftätern lägen, abgesehen von Bagatellstrafen, in der Regel solche Zweifel vor. Das gelte auch im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung, wobei es unerheblich ist, dass der Straftatbestand der Steuerhinterziehung in keinem engen Zusammenhang mit dem Luftverkehr stehe (VG Düsseldorf, Urt. v. 18.05.2017 – 6 K 7615/16).

Selbstanzeige?

Besondere Vorsicht ist in diesem Zusammenhang bei der Abgabe einer Selbstanzeige geboten. Mit einer Selbstanzeige wird im Ergebnis ein Geständnis abgegeben. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird dem Grunde nach auch die Unzuverlässigkeit eingeräumt. Bereits die verspätete Abgabe einer Steuererklärung kann als Selbstanzeige gewertet werden. Es grundsätzlich ratsam, einen qualifizierten Berater hinzuzuziehen.

Dr. Andrew Patzschke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht


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