Steuertipp Nr. 1/2019 – Vermietung von "häuslichen" Arbeitsräumen an den Arbeitgeber

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Arbeiten von zu Hause erfreut sich bekanntlich einer zunehmenden Beliebtheit.

In geeigneten Fällen können über eine Vermietung eines im Haus oder der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenen Büros an den Arbeitgeber die das Büro betreffenden Aufwendungen in vollem Umfang als Werbungskosten zu berücksichtigen sein.

Da im Falle der Vermietung der betreffende Raum ein Objekt der Einkunftserzielung aus Vermietung und Verpachtung ist, können grundsätzlich sämtliche Raumkosten mit der vereinnahmten Miete saldiert werden, sodass die für häusliche Arbeitszimmer geltenden Abzugsbeschränkungen (€ 1.250 jährlich) dem Werbungskostenabzug in vollem Umfang nicht entgegenstehen.

Für die Anerkennung dieses Vermietungsmodells ist erforderlich, dass für den vermietenden Arbeitnehmer im Unternehmen seines Arbeitgebers kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht und sein Tätigkeitsmittelpunkt sich deshalb zu Hause befindet. Dies lässt sich gestalten.

Zudem ist eine schriftliche Vereinbarung über die Bedingung der Nutzung der überlassenen Räume abzuschließen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so liegt die Nutzungsüberlassung im vorrangigen Interesse des Arbeitgebers, sodass die Mieteinnahmen nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 18 EStG) zuzuordnen sind, sondern den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG).

Dies ist nicht nur im Interesse des vermietenden Arbeitnehmers, sondern im Hinblick auf die Sozialversicherungsbeiträge auch im Interesse des mietenden Arbeitgebers.

Allerdings stellt der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 17.04.2018, IX R 9/17 klar, dass in derartigen Fällen die vermieteten Räume dem Typus der Gewerbeimmobilie zuzuordnen sind, weswegen nicht ohne weiteres vom Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen ist.

Vielmehr ist anhand der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls die Überschusserzielungsabsicht zu prüfen bzw. zu belegen.

Nach dem Tenor der Urteilsbegründung ist bei der Prüfung der Überschusserzielungsabsicht wohl auf den Zeitraum der Dauer des Mietverhältnisses abzustellen.

Dies kann – wie im o. g. Steuerstreit, in dem der Steuerpflichtige im Streitjahr bereits 65 Jahre alt war – die Anerkennung derartiger Mietverhältnisse erheblich erschweren. 

Behalten Sie Recht beim Finanzamt. Wir helfen Ihnen gerne.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Raimundt Krause

Beiträge zum Thema