Steuertipp Nr. 2/2019 Das Problem der sog. Scheinselbständigkeit, insbesondere bei Trainern

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Ein Sportverein, der einen (hauptberuflichen) Geschäftsführer oder sonstige Arbeitskräfte gegen Entgelt beschäftigt, ist Arbeitgeber und hat als solcher selbstverständlich die lohnsteuerrechtlichen Vorschriften zu beachten und zudem Sozialversicherungsbeiträge für seine Angestellten abzuführen.

So weit, so klar.

Im Sportvereinsalltag ist es jedoch verbreitete Praxis, „freiberuflich tätige“ Trainer zu beauftragen und für diese keine Lohnsteuer bzw. Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

Ob der Trainer tatsächlich selbstständiger Unternehmer oder aber Arbeitnehmer ist, kann zweifelhaft sein und muss im Einzelfall entschieden werden.

Die Sozialversicherungsträger haben die Sportvereine als Einnahmequelle entdeckt und stellen die Selbstständigkeit von Trainern immer häufiger in Frage.

Ob eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, hängt entscheidend von der Vertragsgestaltung und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages ab.

Hinweis: Um die nachteiligen Folgen der Scheinselbständigkeit zu vermeiden, ist dem Sportverein dringend zu empfehlen, seine Beziehung zum Trainer in einem Vertrag eindeutig zu regeln.

Sieht der Vertrag vor, dass der Verein hinsichtlich Art und Weise der Ausführung der Tätigkeit weisungsbefugt ist, so scheidet eine selbstständige Tätigkeit aus. Der Sportverein darf sich also gegenüber dem Trainer kein Mitspracherecht an Trainingsinhalten und Trainingszeiten einräumen.

Auch eine Vergütungsfortzahlung bei Ausfallzeiten und eine Entgeltfortzahlung bei Krankheit würden gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechen.

Unklare Regelungen zwischen den Beteiligten können zu enormen Nachforderungen durch das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger führen.

Dann droht die Insolvenz des Vereins und unter bestimmten Voraussetzungen die persönliche Haftung der verantwortlichen Vorstandsmitglieder.

Zudem besteht die Gefahr, dass gegen sie ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. 

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