Stichtag für Sonderzahlung im Arbeitsvertrag

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Der Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung kann im Arbeitsvertrag vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums im Folgejahr nicht abhängig gemacht werden, BAG, Urt. v. 27.06.2018 - 10 AZR 290/17

Keine Inhaltskontrolle bei arbeitsvertraglich in ihrer Gesamtheit einbezogenen Tarifverträgen

Die Rückzahlungsregelung wäre nach der Rechtsprechung des BAG allerdings unwirksam, wenn sie als arbeitsvertragliche Allgemeine Geschäftsbedingung einer Klauselkontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen wäre (ausführlich dazu BAG, NJW 2012, 1532). Arbeitsvertraglich in ihrer Gesamtheit einbezogene Tarifverträge unterlägen jedoch keiner solchen Inhaltskontrolle, weil sie nur bei einer Abweichung von Rechtsvorschriften stattfinde (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Tarifverträge stünden nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 BGB gleich.

Rückzahlungsverpflichtung in Tarifverträgen verstößt nicht gegen höherrangiges Recht

Eine Rückzahlungsverpflichtung, die sich aus einer tarifvertraglichen Stichtagsregelung ergibt, verstößt laut BAG aber nicht gegen höherrangiges Recht. Sie verletze insbesondere nicht Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG, die die Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung zu beachten haben. Den Tarifvertragsparteien stehe dabei aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu, über den Arbeitsvertrags- und Betriebsparteien nicht in gleichem Maß verfügten. Ihnen komme eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind. Darüber hinaus verfügten sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Die Tarifvertragsparteien seien nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genüge, wenn es für die getroffene Regelung einen sachlich vertretbaren Grund gibt.


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