Störerhaftung im Zusammenhang mit Filesharing

  • 2 Minuten Lesezeit

Sie fragen sich, was hinter dem Begriff „Störerhaftung“ im Zusammenhang mit Filesharing steht? Dieser Beitrag soll etwas Licht ins Dunkle bringen und Sie in die Lage versetzen, Ihre rechtliche Position und Ihre Verteidigungschancen besser einschätzen zu können.

Die Abmahnkanzleien fordern in der Regel den Anschlussinhaber als Täter zur Zahlung von Schadensersatz, Kostenerstattung und Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf (hier geht es zu unserem Rechtstipp: "Abmahnung wegen Filesharings erhalten? Was ist zu tun?"). Sollten Sie als Anschlussinhaber nachweisen können, dass Sie die urheberrechtlich geschützten Werke nicht herunter- und hochgeladen haben, scheidet eine täterschaftliche Haftung grundsätzlich aus (lesen Sie sich dazu gerne auch unseren Rechtstipp zum Thema: "Sekundäre Darlegungslast und tatsächliche Vermutung bei Filesharing - wer muss was beweisen?" durch). Sie können jedoch dann unter Umständen als „Störer“ haften.

Im Falle einer Störerhaftung scheidet zunächst grundsätzlich eine Haftung auf Schadensersatz aus.

Jedoch können Sie als Störer auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden. Das ist dann der Fall, wenn Ihnen vorgeworfen werden kann, dass Sie „hätten handeln müssen“.

Dabei lautet der Maßstab des Bundesgerichtshofs (BGH):

„Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. 1 ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens).“


Was steht hinter dem Grundsatz der Störerhaftung?

Hinter diesem Grundsatz steht der Gedanke, dass Sie als Anschlussinhaber mit der Einrichtung eines Internetanschlusses eine Gefahrenquelle für Urheberrechtsverletzungen schaffen, die in gewissem Umfang überwacht werden muss (sog. Störerhaftung). Einzelheiten sind zwischen den Gerichten streitig und teilweise noch nicht entschieden.


Welche Mitnutzer muss ich in welchem Umfang überwachen?

Es werden geringere Anforderungen an Sie als Anschlussinhaber zur Überwachung und Aufklärung der Mitnutzer gestellt, wenn es sich um volljährige Mitnutzer handelt. Dazu zählen etwa Ehegatten, Lebenspartner, Partner im Rahmen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und Verlobte etc. Höhere Anforderungen können an Sie gestellt werden, wenn es um Ihre Kinder oder sonstige minderjährige Verwandte geht. Je nach Fallgestaltung können Sie zur Belehrung und Aufklärung verpflichtet sein, sowie zur Überwachung. Auch als Hotelbetreiber oder Vermieter einer Ferienwohnung bzw. Mitglied einer Wohngemeinschaft gibt es Besonderheiten zu beachten.

Auf die Einzelheiten der verschiedenen Konstellationen gehen wir in gesonderten Beiträgen und Rechtstipps ein.


Ausblick

Die Chancen einer erfolgreichen Verteidigung gegen Filesharing Abmahnung haben sich in den letzten Jahren tendenziell verbessert. Trotz dessen sollten Sie bedenken, dass es bereits Gerichtsentscheidungen gibt, in denen es dem Rechteinhaber im Prozess gelungen ist, die Täterschaft der übrigen Mitnutzer des Internetanschlusses auszuschließen, sodass das Gericht zu dem Schluss kam, dass die Täterschaft des Anschlussinhabers als „bewiesen“ galt (so das AG München mit Urteil vom 14.10.2014, Az. 57 C 4661/13).

Kontaktieren Sie uns und wir prüfen Ihre Abmahnung für ein Pauschalhonorar. Dies bezieht sich auf die Prüfung einer Abmahnung. Sollten Sie gleich mehrere Abmahnungen erhalten haben, vereinbaren wir eine gesonderte Pauschale.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Rene Bischoff

Beiträge zum Thema