Filesharing – hafte ich als Anschlussinhaber für das Verhalten meines Ehegatten bzw. meines Lebenspartners?

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Sie haben eine Abmahnung erhalten? Ihnen wird vorgeworfen, einen Film, einen Musiktitel oder ein Computerspiel illegal herunter- und hochgeladen zu haben? Sie sind sich aber sicher, dass Sie das nicht waren? Dann haben Sie die Möglichkeit, sich gegen die Abmahnung zu wehren. Was, wenn Sie abgemahnt werden und Ihr Ehepartner oder Lebenspartner die vorgeworfene Tat begangen hat? Haften Sie dann trotzdem als Anschlussinhaber?

Wir haben bereits in unserem Rechtstipp „Störerhaftung im Zusammenhang mit Filesharing“ ausgeführt, was es mit der Störerhaftung auf sich hat.

Dieser Beitrag soll Ihnen einen genaueren Einblick in die Haftungssituation (sog. „Störerhaftung“) bei einem Verhalten Ihres Ehepartners oder Lebenspartners geben.


Was ist, wenn der Ehegatte für das Filesharing verantwortlich ist?

Sie als Inhaber eines Internetanschlusses haften für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen grundsätzlich nicht, wenn Sie keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner viel zitierten Entscheidung „BearShare“ vom 08.01.2014 (Az. I ZR 169/12).

„Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen.“

Sie als Anschlussinhaber müssen ihren Ehegatten nicht in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen überwachen, solange Sie keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen oder diesbezügliche Absichten hatten.

Hinweis-, Aufklärungs- und Überprüfungspflichten sind in diesem Verhältnis unzumutbar.

„Im Blick auf das - auch grundrechtlich geschützte (Art. 6 Abs. 1 GG) - besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen, darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.“


Sollte ich dann einfach nichts tun?

Sie können also zunächst ein wenig aufatmen. Dennoch sollten Sie die Abmahnung prüfen lassen. Zudem kann unter Umständen eine Abmahnung gegenüber Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner erfolgen. Sie sollten die Abmahnung nicht einfach ignorieren. In dem Falle, dass Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen haben, bietet es sich in vielen Fällen an, dennoch zu antworten, um dem Abmahner deutlich zu machen, dass ein Klageverfahren gegen Sie als Anschlussinhaber keine Aussicht auf Erfolg hat. Handeln Sie nicht, könnten Sie Post vom Gericht erhalten, wenn eine Klage oder ein einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet wird. Lassen Sie sich von einem Experten unterstützen.

Wir beraten Sie gerne gegen ein Pauschalhonorar zu der erhaltenen Abmahnung und übernehmen die außergerichtliche Korrespondenz mit der Abmahnkanzlei. Das Pauschalhonorar bezieht sich auf die Prüfung und Unterstützung bezüglich einer Abmahnung. Sollten Sie gleich mehrere Abmahnungen erhalten haben, vereinbaren wir eine gesonderte Pauschale.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

  • Rufen Sie mich einfach gerne unter 0179 3902740 an
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rene@b3-legal.de
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