Stornobekämpfung durch Agenturnachfolger

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Mit Urteil vom 28.06.2012 hatte der BGH die Frage zu beantworten, wann eine Stornobekämpfung durch Agenturnachfolger eines ausgeschiedenen Versicherungsvertreters als Nachbearbeitungsmaßnahmen des Versicherers ausreichend sein können. Dabei kam der BGH zu dem Ergebnis, dass der Versicherer bei Vorliegen einer Stornogefahr die Provisionsinteressen des Versicherungsvertreters zu berücksichtigen hat. Daher muss der Versicherer tätig werden und den Versicherungsvertreter entweder unverzüglich über die Vertragsgefährdung informieren oder selbst Stornobekämpfungsmaßnahmen ergreifen.

Vor dem BGH hatte ein Versicherer geklagt, der von dem ehemaligen Versicherungsvertreter die Rückzahlung der bereits vereinnahmten Provisionen zurück verlangte. Er berief sich dabei darauf, dass er nach Ausscheiden des Versicherungsvertreters die Stornogefahrenmitteilungen an den Agenturnachfolger verschickt habe und damit seinen Nachbearbeitungspflichten Genüge getan hätte.

Der BGH stellte jedoch klar, dass eine bloße Versendung einer Stornogefahrenmitteilung an den Agenturnachfolger als eigene Stornobekämpfungsmaßnahme des Versicherers den Anforderungen an eine eigene Nachbearbeitung des Versicherers nicht genügt. Beruft sich der Versicherer auf die Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Agenturnachfolger, so muss der Versicherer weiteren Vortrag zur konkreten Nacharbeit durch den Agenturnachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters beibringen, wenn er sich auf eine Stornobekämpfung durch den Agenturnachfolger berufen will. Insbesondere muss der Versicherer dann darlegen, welche Maßnahmen der Agenturnachfolger auch tatsächlich zur Stornobekämpfung ergriffen hat. Als Begründung wird hierfür eingeführt, dass der Agenturnachfolger den Schwerpunkt seiner Tätigkeit aus Gründen des eigenen Provisionsinteresses eher darauf setzen wird, Neuverträge abzuschließen und nicht dem Provisionsinteresse des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters zu dienen.

Zusammenfassend reicht es also nicht aus- so der BGH-, wenn der Versicherer nur dem Agenturnachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters eine Stornogefahrenmitteilung übersendet. Der Versicherer ist nur dann von seiner Verpflichtung befreit, wenn der Agenturnachfolger seinerseits ausreichende Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreift. Soweit sich Versicherer gegenüber ausgeschiedenen Versicherungsvertretern auf die Übersendung von Stornogefahrmitteilungen an den Agenturnachfolger berufen, sollten Versicherungsvertreter unbedingt auch um Darlegung bitten, welche konkreten Maßnahmen der Agenturnachfolger aufgrund der Stornogefahrmitteilung des Versicherers ergriffen hat. So dann kann geprüft und ggf. untersucht werden, ob der Versicherer das seinerseits Erforderliche zur Abwendung der Stornogefahr getan hat.


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