Strafbarkeit von „Upskirting“ und „Downblousing“ nach § 184 k StGB

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Was hat sich geändert?  

Das sogenannte „Upskirting“ und „Downblousing“ wird seit dem 01.01.2021 strafrechtlich sanktioniert.

Wer absichtlich oder wissentlich und unbefugt unter Röcken oder anderen Kleidungsstücken oder bei Frauen in den Ausschnitt filmt oder fotografiert, macht sich strafbar. Die Regelungen sind nunmehr im neuen § 184 k StGB enthalten.

Solche Aufnahmen werden zum Beispiel oft im öffentlichen Raum gemacht, wie beispielsweise auf der Rolltreppe. Als Aufnahmegerät werden meist Mobiltelefone mit einer hochauflösenden Kamera verwendet. In diesem Zusammenhang war die Intimsphäre der Opfer vorher nicht durch den § 201a StGB geschützt, da dieser lediglich die Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum umfasst.

In § 184 k Abs. 1 StGB heißt es nun:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,
  2. eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
  3. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht."

Bei dem § 184 k StGB handelt es sich um ein relatives Antragsdelikt, d.h. dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörden wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten halten.

Ausgenommen sind Handlungen, die in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgen. Ein solches berechtigtes Interesse läge vor, wenn die Handlungen der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

Die Bildträger und Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden.

Wie verhalte ich mich als Beschuldigter?

Wird Ihnen eine Straftat nach § 184 k Abs. 1 StGB vorgeworfen und sind Sie damit Beschuldigter, sollten Sie wie bei jeder anderen Straftat die Ruhe bewahren und mit Bedacht vorgehen. Sie sollten sich über Ihre Rechte informieren, z.B. durch die Beratung bei einem Rechtsanwalt für Strafrecht. Eine Vorladung der Polizei müssen Sie nicht wahrnehmen und können darüber hinaus von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.

Wie verhalte ich mich als Opfer?

Sind Sie das Opfer einer solchen Straftat geworden, sollten Sie vorsorglich einen Strafantrag stellen. Für einen solchen gelten die gesetzlichen Vorschriften im StGB. Diesen können Sie bereits bei der Polizei stellen, wenn Sie die Straftat anzeigen. Ein Rechtsanwalt für Strafrecht kann Ihnen auch als Opfer in einer solchen Situation weiterhelfen.

Gerne beraten und vertreten wir Sie in Ihrer Angelegenheit. Besuchen Sie unsere Webseite www.kanzlei-wahab.de oder unser Anwalt.de-Profil. Sie erreichen uns auch per E-Mail und Telefon.

Mit freundlichen Grüßen, 

Rechtsanwalt Bahman Wahab

Foto(s): pixabay.com

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