Strafbefehl erhalten - was ist zu tun?

  • 2 Minuten Lesezeit

Sie öffnen den Briefkasten und entnehmen ein gelbes Kuvert. In dem Umschlag befindet sich der Strafbefehl eines Amtsgerichts. Durch den Strafbefehl wird Ihnen die Begehung einer Straftat vorgeworfen und eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe festgesetzt, eventuell auch ein Fahrverbot auferlegt oder die Fahrerlaubnis entzogen. Was ist zu tun?

Strafbefehlsverfahren und Einspruch

Dem Strafbefehl vorausgegangen war das Ermittlungsverfahren einer Staatsanwaltschaft. Diese war nach polizeilichen Ermittlungen zu der Auffassung gelangt, dass Sie einer Straftat hinreichend verdächtig sind und beantragte daher beim Amtsgericht die Festsetzung einer Strafe. Dementsprechend hat ein Strafrichter nach Prüfung der Aktenlage gem. § 407 StPO im schriftlichen Verfahren den Strafbefehl erlassen.

Strafbefehl – ein Urteil ohne Gerichtsverhandlung!

Wenn Sie nach Zustellung des Strafbefehls nicht innerhalb von zwei Wochen einen Einspruch einlegen, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Dann gilt § 410 Abs.3 StPO: „Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.“

Dies bedeutet, dass Sie dann ein verurteilter Straftäter sind! Die Verurteilung werden ins Bundeszentralregister und eventuell ins polizeiliche Führungszeugnis eingetragen, außerdem werden festgesetzten Geld- oder Freiheitsstrafen vollstreckt und angeordnete Führerscheinmaßnahmen wirksam.

Beachtlich ist dabei, dass diese gravierenden Rechtsfolgen von einem Richter ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung festgesetzt wurden. Die Entscheidung des Gerichts erfolgte in einem sog. summarischen Verfahren, also nur nach Aktenlage, ohne Sie anzuhören, Zeugen zu vernehmen, Sachverständige zu hören etc.. Für den Erlass eines Strafbefehls war es ausreichend, dass nach den bisherigen Ermittlungen von einem hinreichenden Tatverdacht ausgegangen werden konnte. Bei Durchführung eines gerichtlichen Hauptverfahrens würde dagegen ein bloßer hinreichender Tatverdacht für eine Verurteilung keinesfalls ausreichen, sondern müsste der Strafrichter vom Vorliegen einer rechtswidrigen schuldhaften Straftat durch zweifelsfrei überzeugt sein.

Prüfung ist erforderlich!

Vor diesem Hintergrund ist nach Erhalt eines Strafbefehls immer zu prüfen, ob nicht ein besseres Ergebnis zu erzielen ist, d.h. eine Verurteilung vermieden oder zumindest die festgesetzte Strafe reduziert werden kann.

Hierzu muss nach Zustellung eines Strafbefehls unbedingt sofort, jedenfalls aber innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist, eine erste Prüfung des Strafbefehls auf evtl. offensichtliche oder formale Fehler erfolgen. Außerdem sollte frist- und formgerecht Einspruch einlegt und Akteneinsicht in die amtliche Ermittlungsakte beantragt werden, um nach genauer Aktenkenntnis die Erfolgsaussichten des Einspruchs beurteilen und eine Verteidigungsstrategie festlegen zu können.

Gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung. Wir bieten eine umfassende Beratung und professionelle Strafverteidigung, wenn Sie Hilfe brauchen, nachdem Sie einen Strafbefehl erhalten haben. Hierzu können Sie mir z.B. zunächst völlig unverbindlich den erhaltenen Strafbefehl zusenden, ich schätze dann -für Sie völlig kostenlos- ab, ob eine Strafverteidigung erforderlich ist und welche Schritte als nächstes sinnvoll wären.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Florian Majer

Beiträge zum Thema