Strafbefreiender Rücktritt nach mehreren Messerangriffen?

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Der Rücktritt


Noch früh genug die Kurve gekriegt: Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch einer Straftat noch möglich. Der Versuch ist gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 StGB bei einem Verbrechen, also bei rechtswidrigen Taten mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, stets strafbar. Auch der Versuch eines Vergehens kann strafbar sein, wenn es das Gesetz ausdrücklich bestimmt. Wegen Versuchs wird gemäß § 24 Abs. 1 StGB jedoch nicht bestraft:

„wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern“.


Messerstecher


Mit der ersten Variante (§ 24 Abs. 1 S. 1 StGB) hat sich der Bundesgerichtshof (3 StR 32/23) in seinem Beschluss vom 31. Mai 2023 auseinandergesetzt. Der Angeklagte verletzte in einer Wohnung drei Menschen mit einem Messer. Einer Person schnitt er in die rechte Halsseite. Anschließend stach er auf zwei weitere Menschen ein. Eine Person konnte die Wohnung verlassen, die andere Person brach im Bad zusammen. Das Landgericht machte keine weiteren Ausführungen zum Tatgeschehen. Der Angeklagte wurde daraufhin vom Landgericht Düsseldorf in zwei Fällen wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.


Rücktritt noch möglich? Entscheidung des Bundesgerichtshofes


Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hätte das Landgericht jedoch auch den strafbefreienden Rücktritt vom Versuch in den Blick nehmen müssen. Das Landgericht hätte demnach untersuchen müssen, ob ein strafbefreiender Rücktritt von den versuchten Taten gem. § 24 Abs. 1 S. 1 StGB vorliegt. Der angegebene Sachverhalt belegt nicht, dass die Versuche fehlgeschlagen waren und schließt vor allem nicht aus, dass der Angeklagte freiwillig vom unbeendeten Versuch zurückgetreten ist. 


Der Bundesgerichtshof führt aus, dass es bei der Differenzierung von unbeendetem und beendetem Versuch maßgeblich auf die Vorstellung des Täters ankommt. Soweit der Täter aus seiner Sicht noch nicht alles Erforderliche zur Tatbestandsverwirklichung getan hat, liegt ein unbeendeter Versuch vor. Von diesem kann er zurücktreten, wenn er weitere auf den Taterfolg abzielende Handlungen unterlässt. Da vorliegend Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten fehlen, können die Urteilsgründe einen beendeten Versuch nicht belegen. Nach dem angegebenen Sachverhalt konnten die Geschädigten noch selber den Tatort verlassen und brachen erst danach zusammen. Es ergibt sich daher auch nicht von selbst, dass der Täter von einem beendeten Versuch ausging. Demzufolge hat der Bundesgerichtshof den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aufgehoben.


Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.

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