Stromrechnung: Nachforderungen und Korrekturabrechnungen des Stromanbieters

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Die Strompreise steigen kontinuierlich und belasten die privaten Haushalte zusätzlich. Kommt dann noch eine Korrekturabrechnung mit einer erheblichen Nachforderung des Stromanbieters hinzu, ist dies für viele Stromkunden ein herber Schlag. Insbesondere dann, wenn Rechnungen über Jahre rückwirkend korrigiert werden, können zuweilen Nachzahlungen im mittleren fünfstelligen Bereich gefordert werden, deren Einzug aufgrund des üblicherweise erteilten SEPA-Lastschriftmandats zeitnah angekündigt wird.

Ob interne Abrechnungsfehler, Defekte bei Stromzählern oder Wechsel der Mitparteien, rückwirkende Schätzungen etc.: Nicht wenige Kunden sehen sich zuweilen damit konfrontiert, dass ihnen rückwirkend ein Jahresverbrauch in Rechnung gestellt wird, der ein Vielfaches des Durchschnittsverbrauchs vergleichbarer Haushalte darstellt. Der Anruf bei der meist angegebenen Nummer bei einer Hotline ist oftmals frustrierend und bei Zahlungsweigerung oder nur der Bitte um Prüfung werden im Weiteren gleichwohl Inkasso und gerichtliche Durchsetzung angedroht. 

Kunden der Stromanbieter sind bei erheblichen berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit des abgerechneten Stromverbrauches jedoch nicht völlig schutzlos gestellt. Die maßgebende Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) räumt den Kunden auch Rechte ein. 

So dürfen Verbrauchsschätzungen nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden, so sind Schätzungen des Energieversorgers auch nur unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zulässig und es besteht auch unter bestimmten Voraussetzungen ein Leistungsverweigerungsrecht. Ferner besteht auch die Möglichkeit, eine Überprüfung des Stromzählers vorzunehmen, die jedoch auf Kosten des Kunden erfolgt, wenn kein Defekt festgestellt werden kann. 

Für die Betroffenen kann durchaus die Einholung anwaltlichen Rates sinnvoll sein. Dies gilt zumindest dann, wenn hohe Forderungen im Raum stehen, auch wenn immer bedacht werden muss, dass anwaltliche Hilfe mit Kosten verbunden ist. Sind die Einwände des Kunden berechtigt, so besteht aber im Einzelfall nach der Rechtsprechung auch ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber den Stromanbieter.

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